Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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403
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von Liquidationsprozessen.

403 der ergangnen Commination gemäß, erkannt; den aus dem Hypothekenschein oder der Anzeige des Extrahenten constirenden aber; so wie denjenigen, welche sich im Ters mine gemeldet haben, in Ansehung ihrer nach Maaßgabe §. antec. bestimmt angegebnen Forderungen, ihr Recht ausdrücklich vorbehalten wird.

§. 93.

Gegen dergleichen Präffusionserkenntniß, findet kein weiteres, als das Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschrieb. ne Rechtsmittel statt. Doch bleibt den solchergestalt pråkludirten Gläubigern, ihr persönliches Recht, an ihren eigentlichen Schuldner und dessen übriges beweg und unbewegliches Vermögen, vorbehalten.

§. 94.

Ist das solchergestalt aufgebothne Gut ein lehngut, so muß wegen Zuziehung der Agnaten und Gesammthån der, die Vorschrift§. 42. beobachtet werden.

§. 95.

Die Kosten eines folchen Aufgeboths soll, wenn im Contraft nichts besondres deshalb bedungen ist, der Vers käufer zu tragen schuldig seyn.

§. 96.

B) Nach gleichen Grundsäßen§. 87.95. ist zu vers fahren, wenn jemand, zur vollständigen Berichtigung feines Tituli poffeffionis in dem Hypotheckenbuche, der. gleichen Ediktalcitation, der Realpratendenten nachsucht.

§. 97.

Wenn in beyden§. 87& 96. bestimmten Fällen, der Extrahent zugleich die nahmentliche Präklusion eines Realpratendenten nachsucht, welcher in dem. Hypothes ckenbuche wurf ich eingetragen, oder von dem sonst bes kannt ist, daß er an das Grundstück einen Anspruch fors mire; desgleichen

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C. Wenn