Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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402
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402 ZweyterTheil. Sieben u. zwanzigsterTitel,

gewissenhaft anzeigen: ob und was für andre nicht ein getragne Realforderungen vorhanden sind.

§. 89.

Diese aus dem Hypothekenscheine und der Anzeige des Extrahenten constirende Realcreditores, dürfen nicht besonders vorgeladen, sondern es darf ihnen der anstes hehende Termin, bloß zu ihrer Nachricht, und zur Bes obachtung ihrer etwanigen Nothdurft daben, bekannt gemacht werden. Es wird also nur die Ediktalcita tion, der unbekannten Prátendenten verordnet; mit der Warnung:

daß die aussenbleibenden, mit ihren etwanigen Real ansprüchen, auf das Grundstück würden pråkludirt, und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auf erlegt werden.

§. 90.

Wegen Bestimmung des Termins zur Anmeldung der Ansprüche, und wegen der Bekanntmachung in den Zeitungen und Intelligenzblättern sind die Tit. anteced. §. 79. fqq. gegebne Vorschriften zu beobachten.

§. 91.

Wenn sich im Termine selbst Creditores melden, so muß der Deputatus Collegii die Ansprüche derselben zum Protokoll nehmen, und sie anhalten, daß sie so bestimmt als möglich angeben, worinn solche bestehen, und wors auf sie sich gründen; weiter aber sich auf eine Instruks tion derselben nicht einlassen, vielmehr solche zur besons dern Verhandlung verweisen. Melden sich feine Credi­tores, so muß solches in dem Protokoll bemerkt werden.

§. 92.

Dieß Protokoll wird alsdenn zur Abfaffung des Prás flusionsurtels vorgelegt; in welchem, wenn wegen der Cis tation die vorgeschriebnen legalitaren beobachtet sind, die Präflusion gegen die auffen gebliebnen Realpratendenten,

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