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V.
von Liquidationsprozessen.
§. 85.
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Schließlich ist zu bemerken, daß, wenn ein Erbe, wels cher an der Zulâänglichkeit des Nachlasses nicht zweifelt, und sich also der Rechtswohlthat des Inventarii zu bedies nen, nicht Willens ist, die Erbschaftsgläubiger citiren lassen will, bloß in der Absicht, sie desto geschwinder zu sammen zu bringen, und sich mit ihnen auf einmal aus, einander zu sehen, ihm solches zwar frey stehe; er auch in solchem Falle das Inventarium der Verlassenschaft eins zubringen nicht schuldig sey. Es ist aber solches kein Liquidationsprozeß; die Creditores können unter feinem Praejudicio vorgeladen, vielweniger etwas pråklusivisches wider sie erkannt werden; und ein solcher Erbe kann sich, gegen die wider ihn verfügte Erekution, mit dem Vors wande, daß er Creditores citiren lassen, nicht schüßen.
§. 86.
Mit dem Verfahren in den bisher abgehandelten eigentlichen liquidationsprozessen, kommen in vielen Stücken überein,
III.) die Aufbietungen unbeweglicher Grundstücke, welche entweder zur Sicherheit eines Käufers, oder ans dern Succefforis fingularis, gegen unbekannte Realprás tendenten; oder zur vollständigen Berichtigung des Tituli poffeffionis; oder zum Behuf der Löschung eines auf dergleichen Grundstück haftenden, Realrechts, nachges sucht werden.
§. 87.
A) Nur ein Käufer oder andrer Succeffor fingularis, kann ein unbewegliches Grundstück, zur Erhaltung einer Präffusion gegen die unbekannten Realprätendenten, aufs bieten lassen.
§. 88.
Wer dergleichen Aufgeboth verlangt, muß sich ben dem Gericht, unter welchem das Grundstück gelegen ist, melden; einen Hypothekenschein übergeben, und zugleich Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.
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