400 Zweyter Theil. Sieben u. zwanzigsterTitel,
§. 80.
Nimmt der Erbe Anstand, die Hinlänglichkeit des Nachlaffes pure ju agnofciren; so muß er den Creditoribus von seiner geführten Administration Rechnung legen; und wenn durch selbige der eigentliche Betrag der Masse constituirt worden, so muß solche unter fie, nach der Ordnung des Prioritätsurtels, und nach den Tit. anteced. Sect. IV. vorgeschriebnen Grundsäßen, distribuirt
werden.
§. 81.
Hat der Erbe den Nachlaß Creditoribus zur eignen Administration, unter gerichtlicher Aufsicht überlassen; so muß desselben Distribution ebenfalls gerichtlich, nach gleichmäßigen Grundsäßen erfolgen.
§. 82.
Wegen der ben dem liquidationsprozeß aufgelaufnen Communkosten, ist ein Unterschied zu machen:
oder
ob von der Masse, nach vollständiger Befriedis gung fämmtlicher Creditorum, noch etwas übrig bleibe;
ob solche durch die Forderungen der Gläubiger ab forbirt, oder gar überstiegen werde.
§. 83.
Bleibt nach vollständiger Befriedigung fammtlicher Creditorum, von der Masse noch etwas übrig; so muß fen die Communkosten davon bezahlt, und erst nach des ren Abzug das dem Erben verbleibende Refiduum, nach der Vorschrift§. 71. festgesetzt werden.
§. 84.
Wird der Nachlaß durch die Forderungen der Gláus biger absorbirt, oder überstiegen: so müssen Creditores bie Kosten, nach der Vorschrift Tit. anteced. Sect. IV. nach Proportion ihres Percipiendi tragen.
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§. 85.