Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Liquidationsprozessen.

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5) im eigentlichen Liquidationsprozesse, wo die Unzus langlichkeit des Nachlasses nicht klar ist, müssen den Glaus bigern ihre Zinsenrückstände, so weit solche ausgemittelt worden, an der Stelle des Capitals mit zuerkannt wer den; findet sich aber demnächst eine Insufficienz der Masse, so können sie, wie im Concurs, an dem Orte des Capitals nur zweyjährige Rückstände fordern;

6) in Ansehung der laufenden Zinsen hat es bey der Berordnung des§. 68. sein Bewenden.

§. 77.

Was die Bertheilung der Masse betrifft, so ist ein Unterschied zu machen:

øder,

ob der Erbe im Besih und Administration des Nachs laffes geblieben fey;

ob er solchen den Creditoribus zur eignen Admis nistration, unter gerichtlicher Aufsicht, überlassent habe.

§. 78.

Ist der Erbe im Befih des Nachlaffes geblieben, so kommt es wiederum darauf an:

oder,

ob der Erbe nunmehr anerkenne, daß solcher zur Be zahlung sämmtlicher Gläubiger, so wie deren Fors derungen anjezt rechtskräftig festgesetzt sind, hins reiche;

ob er diese zulänglichkeit nicht vor bekannt ans nehme.

§. 79.

Deflatirt der Erbe, daß er den Nachlaß für zurei chend halte, so bedarf es keiner gerichtlichen Distribution; sondern der Erbe muß nunmehr die Gläubiger nach Maaßs gabe des rechtskräftigen Urtels pure befriedigen, und kann dazu auf deren Instanz durch Exekution angehalten werden.

§. 80.