398 Zweyter Theil. Sieben u.zwanzigster Titel,
zum Definitiverkenntnisse instruirt wreden; das Erkennt niß selbst aber bleibt bis nach geschloßnem liquidations verfahren ausgesetzt, und consticuirt alsdenn einen Theil des liquidationsurtels.
Werden in dieser Swischenzeit neue Klagen ange bracht, so find solche anzunehmen, und nach Beschaffen heit der Sache, so wie sie sich zum ordentlichen oder fum marischen Prozesse qualificiren, durch den Asistenzrath oder zum Protokoll zu instruiren; auch dem Curator oder Erben Communication davon zu machen. Die Beant wortung und weitere Instruktion aber wird alsdenn zu dem bevorstehenden liquidationstermine verwiesen.
§. 76.
In diesem Termine selbst wird, so wie im weitern Berfolg der Sache, bis sämmtliche liquidata rechtskräf tig ausgemittelt und entschieden sind, sowohl in der ers stern als den folgenden Instanzen, gleichergestalt nach den Vorschriften des Tit. anteced.§. 87. fqq. verfahren; und müssen daben nur folgende nähere Bestimmungen beobachtet werden:
1) wenn kein besondrer Curator bestellt ist, so muß der Erbe, bey der Liquidation der Gläubiger, die dem Curatori im Concurs am allegirten Orte vorgeschriebnen Ob liegenheiten wahrnehmen;
2) wenn in diesem Falle der Erbe selbst als liquidant bey der Masse sich meldet, so muß zur Untersuchung und Erörterung seiner Ansprüche, den übrigen Creditoribus ein Justizcommiffarius zum Curator ad lites bestellt werden;
3) die Präffufion im Prioritätsuttel ist nicht nach der Vorschrift§. 109. 1. c., sondern nach der oben§. 73bestimmten Commination abzufaffen;
4) wenn der Erbe vor oder während dem liquidations. prozesse einem Erbschaftsgläubiger Zahlung geleistet hat, so tritt derselbe ben der liquidation, der Vorschrift§. 122. 1. c. gemäß, in die Stelle desselben;
5) im
16
bi
De
91
De