Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
397
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Liquidationsprozessen.397

und weder die einen noch die andern können wegen des übrigen Nachlaffes einige Verantwortung, Rechnungss legung oder Vertretung von ihm fordern.

§. 72.

Bisher ist von demjenigen gehandelt worden, was in einem Liquidationsprozesse wegen der Aktivmasse, deren Constituirung und Administration zu beobachten sen. Nunmehr aber soll nach Anleitung§. 57. das Verfahren wegen Constituirung der Paßivmasse bestimmt werden. §. 73.

In Ansehung der Convokation der Gläubiger sind alle im vorhergehenden XXVIsten Titel§. 71-83. geges bene Borschriften auch hier zu befolgen; mit dem einzi gen Unterschiede, daß die den Vorladungen benzufügende Commination nicht so, wie 1. c.§. 71. n. 3. vorgeschries ben worden, sondern bloß dahin zu fassen ist: hadaß die auffenbleibenden Creditores aller ihrer etwas nigen Vorrechte verlustig erklärt, und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedis gung der sich meldenden Gläubiger, von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden sollen. §. 74.

Der anberaumte liquidationstermin muß auch dem Erben bekannt gemacht werden; theils damit er in ſelbis gem auf die Ansprüche der Gläubiger antworten, und dem Curator, wenn dergleichen bestellt worden, die nds thigen Data deßfalls suppeditiren; theils aber auch, das mit er seine eignen Anforderungen an den Nachlaß, wors unter auch die von ihm bey der bisherigen Administration deffelben etwa gemachten Auslagen und Borschüsse begrifs fen sind, anmelden und liquidiren könne.

75.

In der Zwischenzeit bis zum Termine, können die von einglen Creditoribus etwa schon gegen den Erblasser, oder auch gegen den Erben, noch vor Eröffnung des liquidas tionsverfahrens angefangnen Prozesse fortgefeht, und bis

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