396 Zweyter Theil. Sieben u.zwanzigsterTitel,
§. 69.
In beyden§. 67& 68. determinirten Fällen ist auch den Creditoribus unbenommen, wenn entweder im liqui dationstermin sich eine Unzulänglichkeit des Nachlasses an den Tag gelegt hat; oder wenn dergleichen§. 59. bes schriebne Umstände vorwalten, weßwegen sie dem Erben die Administration ferner zu überlassen bedenklich finden auf die ndthigen Maaßregeln zur Sicherstellung der Masse, z. E. daß die Verwaltung derselben dem Erben gänzlich genom men, und einem gerichtlich bestellten Curator anvertraut; oder daß von dem Erben Caution prästirt; oder daß ihm ein Aufseher bengegeben werde, u. f. w. gehörig anzutragen.
Melden sich Creditores mit dergleichen Antrag, fo muß das Gericht zur nähern Untersuchung und Erörtes rung desselben unverzüglich schreiten, und daben die Vors schriften des§. 60 beobachten. Auch foll, wenn gleich im übrigen dem Erben die freye Administration des Nach laffes verbleibet, solches dem von ein oder andrem spes ciellen Gläubiger nach Vorschrift d. 6.1. ausgebrachten Arreste unschädlich seyn.
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Im dritten Falle des§. 66.
wenn nehmlich der Erbe noch im liquidationstermin fich erklärt, den Nachlaß Creditoribus zur gericht lichen Administration und Vertheilung überlassen zu wollen,
finder die Vorschrift des§. 63. fqq. Anwendung.
§. 71.
In allen Fällen ohne Unterschied, wo die Administras tion und Vertheilung der Masse gerichtlich besorgt wird, muß, wenn ben letzterer für den Erben noch etwas übrig bleibt, der Betrag diefes Refidui in dem Distributions, urtel ausdrücklich festgefeßt werden. Nur nach Höhe dies ses Betrags ist alsdenn der Erbe, den nach beendigter lis quidation sich etwa noch meldenden Erbschaftsgläubigern, Deßgleichen den Legatariis gerecht zu werden verbunden;
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