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von Liquidationsprozessen. 395
den nåher informirt worden ist; so steht ihm anderweit frey, er mag bis dahin im Besiß und Administration des Nachlasses geblieben seyn oder nicht, sich zu erklären:
oder,
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ob er nunmehr pure Erbe senn, und die erschienenen Gläubiger, in so weit sie ihre Forderungen verifici ten werden, ohne weiter gegen fie auf das Benefi cium des Inventarii zu provociren, befriedigen wolle;
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ob er verlange, daß die Sache in dem bisherigen Wege, bis zur Bertheilung der Masse, fortgesetzt werde; und ihm die bisher geführte Administration des Nachlasses ferner verbleibe;
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ob er diese Administration und Vertheilung auf die §. 62. beschriebne Art den Creditoribus unter gericht licher Aufsicht überlassen wolle.
§. 67.
Erklärt er sich, nunmehr pure Erbe zu seyn, so muß ihm die freye Administration und Disposition über den Nachlaß verbleiben; oder in so fern sie bisher beschränkt gewesen, mit Aufhebung dieser Schranken wiederum eins geräumt werden. Er wird aber auch dadurch den Gläu bigern dergestalt verhaftet, daß er ihnen ihre rechtlich ausgemittelten Forderungen prästiren muß, ohne sich das gegen mit einer vorgeblichen Unzulänglichkeit der Masse ferner schüßen zu können.
sid out did§. 68.8
Erklärt sich dagegen der Erbe, daß er die bisher ge führte Administration des Nachlaffes ferner fortseßen wolle, ohne sich jedoch der Wohlthat des Inventarii ge gen die Creditores zu begeben; se muß ihm solche in der Regel zwar gelassen werden; er bleibt aber auch alsdenn den Gläubigern wegen der Vertretung und Rechnungs legung verhaftet.
§. 69.