394 Zweyter Theil. Sieben u. zwanzigsterTitel,
Taß nach dem Inventario ausgeantwortet; ihm von dem Erben für die seit dein Tode des Erblassers verlaufne Zeit, und über die von ihm inzwischen deshalb vorge nommne Dispositionen Red und Antwort ertheilt, auch allenfalls Rechnung abgelegt; durch diesen Curator die Masse eben so, wie bey Concurfen vorgeschrieben ist, ver waltet; und überhaupt, wegen Constitution und Verfil berung derselben, die Vorschriften Part. II. Tit. XXVL Seat. III. beobachtet werden.
§. 64
Der Erbe bleibt alsdenn bloß schuldig, dem Curator über die zur Sache gehörigen Umstände, in so fern er Davon unterrichtet seyn kann, nach seinem besten Wissen Auskunft zu geben; dagegen muß aber auch derselbe, wegen seines in Rücksicht eines Ueberschusses der Masse bey der Sache habenden Intresse, so wohl ben der liqui Dation der Gläubiger, als in allen den die Aktivmasse bes treffenden Fällen, wo nach der Borschrift 1. e. Se& t. I. der Curator mit den Gläubigern Rücksprachen halten muß, u, gleich diesen gehörig zugezogen werden.
§. 65.
So lange der Erbe in der Administration des Nach laffes bleibt, ist er schuldig, die auf den dazu gehörigen unbeweglichen Grundstücken haftende öffentliche tasten und Abgaben aus den Revenuen zu entrichten; anch den Darauf eingetragnen Gläubigern die laufenden Zinsen ih rer Capitalien zu bezahlen.
Sobald er sich aber der Administration begiebt, muß für die Berichtigung der erstern der Curator sorgen; und Ichtere müssen sich nach der Vorschrift 1. c.§. 206. fqq. an die currenten Gutsrevenuen, so weit solche hinreichend find, halten.
Wenn es hiernächst zum liquidationstermine kommt, und der Erbe, durch die darinn geschehene Anmeldung Der Creditorum, von dem eigentlichen Betrage der Schul
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