Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Liquidationsprozessen.

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daben vorkommenden Facta, so weit solches durch die von benden Seiten angegebnen, mit zur Stelle gebrachten, oder in der Nähe zu habenden Beweißmittel sofort im Termine selbst geschehen kann, erörtert; wo möglich ein Interemistikum unter den Partheyen gütlich regulirt; in Entstehung dessen aber ein solches Interemistikum, und die zur Sicherstellung der Masse erforderlichen Maaßres geln, auf eben die Art, wie im drey nnd zwanzigsten Tis tel, ben dem Moratorio generali verordnet ist, vom dem Richter durch eine Resolution ex officio festgesetzt werden.

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d. 61.

Ausserdem sind diejenigen Creditores, welche nach der Qualität ihrer Forderungen, gegen den Erblasser Realarrest auszubringen befugt gewesen seyn würden, folchen auch gegen seine Masse nachzusuchen berechtigt; und die Justifikation dieses Arrests wird alsdenn zu dem entstehenden liquidationstermine verwiesen.

§. 62.

So wie aber in dem Falle des§. 57. wo aus dem In­ventario eine Unzulänglichkeit der Masse nicht klar ist, die Creditores dem Erben den Besiz und die Adminis stration des Nachlasses, wider seinen Willen, nicht an, ders, als aus den angeführten speciellen Ursachen entzies hen können; so ist dagegen der Erbe berechtigt, wenn er sich der mit dieser Administration verbundenen Obliegens heiten und Vertretungen entledigen will, den Nachlaß Creditoribus dergestalt zu cediren, daß solcher durch eis nen von ihnen zu bestellenden Curator, unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet, ins Geld geseßt, unter die Gläubi ger distribuirt, und ihm nur das davon, nach Abzug fämtlicher Schulden und Kosten verbleibende Refiduum als sein Erbtheil, ausgeantwortet werde. §. 63.

Erwählt der Erbe diesen Weg, so muß von den Gläubigern sofort ein Curator bestellt; diesem der Nacha 365

laß