Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
392
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392 Zweyter Theil. Sieben u.zwanzigster Titel, Abzug aller Kosten, von der Maffe noch etwas übrig bleibt, dieser Ueberreft als sein wirkliches Erbtheil zu gu te kommt; wo hingegen, wenn der Erbe der Erbschaft pure entfagt hat, dergleichen Refiduum als ein Bonum vacans zu betrachten ist.

$ 57.

Ift aus dem übergebnen Verlassenschafts- Inventario eine Unzulänglichkeit der Aktivmasse, zu Bezahlung der Creditorum nicht klar; so entsteht der eigentliche liqui dationsprozeß; und es müssen daben so wohl wegen Con stiruirung der Aktiv, als der Paßivmasse nachstehende Vorschriften beobachtet werden.s

§. 58.

Was den Aktivnachlaß betrift, so bleibt, der Regel nach, der Erbe in dem Besiß und der Administration desselben. Er muß jedoch daben nichts vornehmen, wo durch die Maffe zum Nachtheil der Creditorum alterirt oder geschwicht werden könnte; widrigenfalls er sich den felben deshalb aus feinem eignen Bermogen responsabel macht.

& 59.

Die Creditores fönnen also dem Erben den Nachlaß deffen Besiß und 20ministration, wider seinen Willen nicht entziehen; es wäre denn, daß dieselben solche Um stände anzuführen vermöchten, woraus gegen den Erben ein gründlicher Verdacht entstehet, daß er mit der Erb schaft unrichtig und nachtheilig umgehe, oder doch, daß er damit solche Difpofitiones treffe, woraus eine Vers dunkelung der Maffe, oder eine Vermischung derselben mit dem eignen Vermögen des Erben, die in der Folge zu Weiterungen Anlaß geben könnten, zu besorgen ist. §. 60.

Wenn Creditores dergleichen Umstände allegiren, und bescheinigen; so muß, mit Kommunikation ihres Ges fuchs, der Erbe auf einen nahen Termin vorgeladen; darinn die Sache untersucht und auseinander gesezt; die

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