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Jovon Liquidationsprozessen.
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niß des gesammten Nachlasses und der daraus zu bezah, lenden Schulden einreichen.
§. 53.
Aus diesem Inventario ergiebt fich, entweder: daß der Nachlaß zu Befriedigung sämtlicher Credi torum nicht hinreiche,
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dergleichen Insufficienz des Nachlasses ist daraus upnicht ersichtlich.
§. 54.
Ist aus dem Inventario eine Unzulänglichkeit des Nachlaffes klar, so entsteht Concurs; und die ganze Sa che muß von nun an nach den Anweisungen des vorhers gehenden XXVI. Titels behandelt werden.
§. 55.
Es wird also nicht allein die Citation der Gläubiger, wie in Concursen, verfügt; sondern auch der Nachlaß in gerichtlichen Beschlag genommen, und ein Curator der Masse constituirt. Von den Creditoribus hångt es ab: ob sie diese Curatel dem Erben auftragen wollen. Thun sie solches, und versteht sich der Erbe zu Uebers nehmung derselben; so ist er dennoch nur wie jeder andre Curator zu betrachten, und in dieser Qualität seinen Constituenten, von seinem Betragen und geführten Ads ministration, Red und Antwort zu geben schuldig. Wäh len aber die Creditores einen andern Curator, so muß der Erbe demselben den Nachlaß nach dem Inventario ausliefern, und von seiner seit dem Todestage geführ ten Administration, in so fern er sich davon würklich me lirt hat, Rechnung legen.
§. 56.
Der einzige Unterschied zwischen einem Beneficialers ben, und demjenigen, welcher einer ihm angefallnen Erb. schaft pure entfagt hat, besteht alsdenn nur darinn: daß dem ersteren, wenn nach beendigtem Prozesse, nach ers folgter Befriedigung fämtlicher Creditorum, und nach
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