399 Zweyter Theil. Sicben u.zwanzigster Titel,
§. 50.
Leistet der Erbe dieser Auflage innerhalb der bestimm ten Frist kein Genüge; so muß auf ferneres Andringen eines oder mehrerer Erbschaftsgläubiger, ein naher Prå judicialtermin anberaumt, und der Erbe unter Wieders holung obiger Commination dazu vorgeladen werden. Wenn er nun weder vor, noch in diesem Termin die Er dfnung des liquidationsprozesses gehörig nachsucht, noch auch solche Gründe und Umstände, welche den Richter zur Verlängerung der Frist, nach vernünftigen Ermes fen, determiniren können, benbringt; so muß der Com mination gemäß wider ihn erkannt, und er in contuma ciam dafür: daß er die Erbschaft pure angetreten habe, geachtet werden.dro gmundia
Gegen dergleichen Erkenntniß soll auch kein Remedium weiter zuläßig, jedoch dem Erben verstattet seyn, noch innerhalb zehn Tagen nach publicirtem Urtel, das Provokationsgesuch anzubringen, und dadurch moram zu purgiren.
Sobald bingegen der Erbe auf Erdfnung des lique dationsprozesses ordnungsmäßig angetragen hat; so kann er vor Austrag der Sache zu irgend einiger Zahlung an die Erbschaftsgläubiger nicht angehalten, vielweniger Erefution wider ihn oder wider den Nachlaß verfügt werden; sondern fämtliche Creditores muffen, auffer dem unten§. 65. näher bestimmten Falle, sich gedulden, bis durch das ergangne und rechtskräftig gewordne Prio ritätsurtel feststehn wird: wie weit der Nachlaß auf sie himreiche, und in welcher Ordnung fie ihre Befriedigung daraus erhalten können.
J. 52.
Der Erbe, welcher auf Erdfnung des liquidations prozesses provociren will, muß zugleich ein gerichtliches Inventarium oder ein von ihm aussergerichtlich angefers tigtes, und demnächst endlich zu bestärkendes Berzeich
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