Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
389
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von Liquidationsprozessen.

389 techt zu werden verbunden; er kann sich aber auch nicht anmaassen, denselben nach eigner Auswahl Zahlung zu leisten; sondern er muß solches nach derjenigen Ordnung thun, welche die Gesetze vorschreiben. Beobachtet er diese Vorschriften nicht, und erschöpft er den Nachlaß durch Zahlungen an einige Creditores, dergestalt, daß folcher zur Befriedigung andrer Gläubiger, denen die Gefeße einen vorzüglichern Plaz anweisen, unzureichend wird, so kann er sich gegen solche vorzügliche Creditores mit der Wohlthat des Inventarii nicht schüßen; sondern muß denselben aus seinem eignen Vermögen auf so hoch gerecht werden, als sie erhalten haben würden, wenn der Nachlaß unter die Creditores überhaupt, nach gefess mäßiger Ordnung wäre vertheilt worden.

§. 48.

Damit also ein solcher Erbe wissen mdge, wie weit, und an welche Creditores er mit Sicherheit Zahlung leis sten kann, ohne sich andern dadurch responsabel zu machen; so erlauben ihm die Gesetze, auf Erdfnung eines Liquis dationsprozesses und öffentliche Vorladung der Gldubi ger anzutragen.

49.

Dergleichen liquidationsprozeß fann also nur auf Instanz des Beneficialerben erdfnet werden. Wenn sich jedoch derselbe gegen Erbschaftsgläubiger, und die von felbigen nachgesuchten Executiones durch den Vorwand der Wohlthat des Inventarii schüßen will; und gleich. avohl auf die Erdfnung des liquidationsprozesses gehörig anzutragen verzögert; so muß der Richter ihm eine pro portionirliche Frist zu deren Nachsuchung, unter der Commination bestimmen: daß er nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist des Beneficii verlustig erklärt, und dafür, daß er die Erbschaft pure angetreten habe, geachtet; folglich auf das Andringen aller Erbschaftsgläubiger ohne Unter­schied, mit der Exekution wider ihn, allenfalls in sein eignes Vermögen, verfahren werden solle.. 33.6 3

§. 50.