Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
388
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388 Zweyter Theil. Sieben u.wanzigster Titel,

Agnaten und Gesamthander, nicht nur ben der Citation der Gläubiger, sondern auch bey der Prüfung der von felbigen liquidirten Realansprüche, nach der lehnsverfaß fung einer jeden Provinz, gehörig zugezogen werden. §. 43.

II.) Eine zweyte Art von liquidationsprozessen ents steht alsdenn, wenn ein Beneficialerbe alle diejenigen, welche an dem ihm zugefallnen Nachlaß Anspruch haben, vorladen läßt; zu dem Ende: daß die Richtigkeit und der Betrag ihrer Forderungen ausgemittelt, und zugleich die Ordnung festgesetzt werde, in welcher sie aus dem Nachlasse, wenn solcher zu ihrer vollständigen Befriedi gung nicht hinreichend wäre, bezahlt werden sollen.

§. 44.

Die Gesetze bestimmen nemlich eine Frist, innerhalb welcher derjenige, dem eine Erbschaft angefallen ist, sich erklären soll, ob er derselben entsage; oder ob er sie pure und ohne Vorbehalt; oder mit dem Vorbehalt der Rechtss wohlthat des Inventarii annehme.

§. 45.

Entsagt der Erbe der Verlassenschaft gänzlich, so entsteht nach der Vorschrift Tit. anteced§. 6. n. 3. Cons curs; und es ist ferner in der Sache nach den Anweisun gen dieses Titels zu verfahren.

§. 46.

Nimmt der Erbe den Nachlaß pure und ohne Vorbes halt der Wohlthat des Inventarii an; so muß er samtlis chen Erbschaftsgläubigern für den Betrag ihrer Fordes rungen haften, ohne jemals sich mit der Unzulänglichkeit des Nachlasses dazu schüßen zu können.

§. 47.

Wenn aber der Erbe die Erbschaft ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventarii annimmt; oder wenn er sich gar nicht erklärt, und also für einen Beneficialerben geachtet wird; so ist er den Erb­schaftsgläubigern nur auf den Betrag des Nachlasses ges

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