Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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39.

Job von Liquidationsprozessen.

§. 39.

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Ist hingegen die vorhandne Kaufgelder. Maffe zue vollständigen Befriedigung auch der Realgläubiger nicht hinreichend; so muß einem jeden derselben an dem Orte, wo sein Kapital steht, nur höchstens ein Zinsenrückstand zweyer Jahre, vom Tage des erdfneten liquidarionspro jeffes zurück gerechnet, angewiesen, wegen der laufens den aber die Sache eben so, wie im Concurs, beurtheilt werden; und wegen der ältern Intressentückstände, des nen die Gesetze ein gleiches Vorrecht mit dem Kapital nicht einräumen, muß ein solcher Creditor sich an das andre Vermögen des Schuldners halten. Ist über dies ses Concurs eröfnet, und also nach Vorschrift§. anteced. die liquidations, zur Concursmasse gezogen worden, so wird es darinn wegen der Intreffen auch der Real Credi­torum nach den im vorigen Titel gegebnen Anweisungen gehalten.

§. 40.

Die Kosten des liquidationsprozesses muß der Ges meinschuldner tragen. Doch kann, wenn solche von ihm entweder gar nicht, oder nicht ohne große Weitläuftigs keiten und Zeitverlust beygetrieben werden könnten, das Gericht diejenigen, welche ihm zukommen, von der Masse der Kaufgelder, folglich dem legten Percipienten in Abzug bringen; diesem aber bleibt, wegen solcher Ab. züge, der Regreß an den Gemeinschuldner, wenn er auch sonst ihm persönlich nicht verhaftet wäre, vorbehalten.

§. 41.

Uebrigens ist jeder Realgläubiger, welcher im Siquis dationsprozesse mit seiner Forderung ganz oder zum Theil ausfällt, gleich andern Creditoribus, sich dieses Ausfalls wegen an die Person und das übrige Bermögen seines Schuldners zu halten berechtigt.

§. 42.

Wenn das Gut, über welches ein solcher liquidations, prozeß entstehet, ein lehngut wäre, so müssen daben die

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Agnas