Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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3863wenterTheil. Sieben u.zwanzigster Titel,

brochen wird; so müssen auch den fiquidirenden Credito­ribus sämmtliche Zinsen, sowohl die rückständigen als die laufenden, in so fern solche, während dem Prozesse, von dem Gemeinschuldner oder aus dem Gute nicht bezahlt worden, mit dem Capital zugleich zuerkannt werden.

§. 37.

Wenn hiernächst bey der Distribution der Kaufgelder sich findet, daß die Masse zur vollständigen Befriedigung sämmtlicher in dem liquidationsurtel angefeßten Gläubi ger nicht hinreiche; so ist ein Unterschied zu machen:

oder,

ob nicht wenigstens die Realgläubiger vollständig daraus bezahlt werden können, und der Ausfall sich nur bey den Personalgläubigern duffere;

ob die Masse auch zur Bezahlung der Realgläubiger nicht hinreiche.

§. 38.

Können die Realgläubiger aus der vorhandnen Maffe vollständig befriedigt werden, so sind sie nicht schuldig, sich einen Abzug an ihren Zinsen gefallen zu lassen, sons dern müssen solche, sowohl laufende als rückständige wenn auch lestre seit länger als zwey Jahren restirten, vollständig empfangen.

Die Personalgläubiger hingegen müssen sich lediglich an die Person des Schuldners und dessen übriges Ver mögen halten; und wenn sie behaupten, daß solches zu ihrer Befriedigung nicht hinreichend sen, müssen sie bey des Schuldners ordentlichem persönlichen Gerichtsstande auf Erdffnung des Concurses, nach Maaßgabe des vor­hergehenden Titels, provociren.

Wird der Concurs vor Beendigung des liquidations prozesses und Bertheilung der diesfälligen Maffe wirklich erdfnet; so wird diese aus dem Grundstücke entstandne Separatmasse zu der allgemeinen Concursmasse gezogen, und unter dieser, nach den im vorigen Titel vorgeschrieb. nen Grundsäßen vertheilt.

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