Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
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zollern von großem Vorteil für die Landescntwicklung der N'iark gewesen, denn es glückte ihm, einen Teil der losgerissenen Landesgebiete wiederzuerlangen und diese dauernd der Kurmark zu erhalten. Nach dem Frieden mit Sommern und Mecklen­burg (fH27) gehörten zur Mark Brandenburg die Altmark zwischen Elbe und Ohre, die prignitz zwischen Elde und Dosse, die Uckermark bis auf Anger­münde und einen nördlichen Streifen, den die Sommern besetzt hielten, die Mittel- mark zwischen Elbe und Oder, den Barnim, den Teltow, das Havelland und die Zauche umfassend, das Land Lebusim Westen und die Landschaft Sternberg im Osten der Oder ein Gebiet von ungefähr 23 4ch0 cskin?)

Durch sein treues Ausharren beim Kaisertum trotz vieler Mißerfolge und durch die infolge seiner Stellung als Markgraf notwendige antislawische Politik hat Friedrich von Hohen zollern unbewußt die Keime einer neuen M a ch t gesät, einer Macht, die zwar im Osten erstarkte, aber in der Brandenburger Mark die Wurzeln ihrer Kraft hatte, die Keime zur Macht des bran­de » b u r g i s ch - p r c u ß i s ch e n Staates und zur Macht und Größe des Ho Heu zoller nhauses.

Nach den Bestimmungen, die Friedrich I. (437 getroffen hatte, fiel die Kur­mark Brandenburg nach seinem Tode H 440 ) an seinen zweiten Sohn Friedrich II-, mit der Einschränkung, daß der jüngste Sohn, Friedrich der Fette, einen bedingten Anspruch auf die Altmark erhielt, doch hat dieser keinen wesentlichen An­teil an der Verwaltung des Landes gehabt; die beiden anderen Söhne, Johann und Albrecht, erhielten die fränkischen Besitzungen Bayreuth und Ansbach.

K u r f ü r st Friedri ch II. ( 144 O(470), ein umsichtiger und energischer Fürst, den die Zeitgenossen denEisernen" nannten, ergriff die Zügel der Re­gierung in der Mark Brandenburg mit fester Hand und ließ sich sowohl die Festigung des landcshcrrliclnni Ansehens als auch die Regelung der inneren Verhältnisse des Landes und seine Entwicklung sehr angelegen sein. Da er sich von den Reichsange- legcnlxnten fcrnhielt, konnte er seine ganze Kraft der Kurmark widmen, und nach an­fänglichem Widerstande von seiten der Stände, namentlich der selbstbewußten mär­kischen Städtebünde, erreichte er es, daß diese sich mit ihm zu gemeinsamer Tätigkeit zum Wöhle des Landes verbanden. Er ließ den Ständen ihre oft weitgehenden Frei- beiten und Gerechtsame, soweit sie mit dem landesherrlichen Ansehen in Einklang zu bringen waren, aber er wies allen ihre Stelle im Verwaltungsbetriebe an und machte ihre finanziellen und militärischen Kräfte den Zwecken des Landes dienstbar. Die Freiheit der Stände, vor allem die Selbstberrlichkeit des Städtertums bätte, das erkannte der Kurfürst bald, zu einer Unterdrückung derLand - s assc n gefübrt und wäre unbeilvoll für die Marken geworden, darum griff Friedrich H. beizeiten ein und zwang Adel und Bürgerschaft zur Unter­ordnung unter den fürstlichen Willen. Durch Friedrichs II- tatkräftige Regie-

0 Zu den Gebietserweiterungen vgl. von Laucizolle, Geschichte der Bildung des preußischen Staates (1828), vietericis kandbuch der Statistik des Preußischen Staates (1858), F. Voigt, Geschichte des Brandenburgisch-Preußischen Staates (1878), und Schubert in Archiv für Landeskunde der preußischen Monarchie, Bd. 1 (1857).