Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
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wurde und einige Gebiete (Cottbus, Peitz und Teupitz) neu hinzukamen. Der Um­fang der Mark Brandenburg betrug gegen Ende der Regierung Friedrichs II. ungefähr 33 H20 qkm.

Um einer Teilung oder Zersplitterung des Landgebietes der Kurmark vor- zubeugen, erließ der Nachfolger Friedrichs II-, sein Bruder Albrecht (s470 bis 1^86), der den Beinamen Achilles führt, ein Hausgesetz, die sogenannte vis- positiv .X <- b i I ! 6 u , wonach die brandenburgischen Lande, die von den frän­kischen Besitzungen der hohenzollern getrennt wurden, nebst allen neuen Erwerbungen in Pommern und in der Lausitz, im Verein mit der kurfürstlichen Würde, auf ewige Zeiten ungeteilt dem erstgeborenen Prinzen und dessen männlicher Nachkommenschaft nack dem Rechte der Erstgeburt verbleiben sollten und jede Veräußerung oder Ver­pfändung an Land und Leuten streng untersagt war. Durch dieses Hausgesetz, zu dessen Befolgung jedes volljährige Mitglied des Hauses hohenzollern sich eidlich verpflichten mußte, wurde die Einheit und Unteilbarkeit der Mark Brandenburg als geschlossenes Staatswesen gesichert und ihr ein Mberha » pt gegeben, das ständig dort weilen und sich den Interessen des Landes und seiner Bewohner in ausreichender Weise widmen konnte. Durch den Erlaß des Hausgesetzes zeigte Kurfürst Albrech 1, daß er die Verhältnisse in der Mark genau kannte und nur von einer ausschließlich auf die Wohlfahrt und Sicherstellung des Landes gerichteten Regierung eine erfolgreiche Entwicklung des märkisch-hobenzollernscken Staatswesens erboffte. Die Beherrscher der Kurmark sollten sich fortan nicht nur als Beamte des Kaisers betrachten, die in der Mark ein Bollwerk des Deutschen Reickxs gegen die ständig drohende Slawengefahr auf­zurichten und zu sckützen hätten, sie sollten auch Landesfürsten sein, denen das Wobl und Wehe ihres Besitztums und ihrer Untertanen am Herzen lag, und die sieb bcmübten, durch ein ersprießliches Zusammenwirken von Herrscher und Volk ibre Regierungszeit nutzbringend zu gestalten. Durck das hausgesetz hat Albrecht Acbilles nicht nur die Zukunft seines Hauses, sondern in erster Linie die Zukunft des brandenburgischen Staatswesens festgelegt und gesichert.

Kurfürst Albre ch t hat, ob wobl er als Franke gleich seinen Vorgängern de» Märkern stets fremd geblieben ist, sich selbst nach Kräften bemüht, diesen Grund­sätzen gereckt zu werde», und seinen persönlichen Einfluß am kaiserlichen Hofe benutzt, um das Gedeibcn des Landes und seine Erweiterung und Machtstellung zu fördern. Er ließ fick von Kaiser Friedrich III. die dem Kurfürsten von Branden­burg schon vorder zustehende Reichsbelebnung über Pommern-Stettin nochmals be­ttätigen und gelangte, teils durch Waffengewalt, teils durch kluge Verhandlungen mit den pommernherzögen, in den Besitz des nördlichen Teils der Uckermark bis zur Welse (1472) und in den Besitz der Herrschaften Löcknitz und Vier­raden (>47st), außerdem wurde ibm die Erbbuldigung der pommerschen Stände zugesickert. Die Ansprüche seiner Tockter B a rbar a auf das Erbe ihres Gemabls, des Herzogs Heinrich von Glogau und Trossen, mußte er dagegen mit Waffengewalt durcksetzen, und cs glückte ibm, der Her­zogin den pfandbesitz der herrsckaften Trossen, Züllichau, Som-