Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
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Oderberg verfügte gar über deren zwölf?) Außerdem gehörte der Pfarre wenigstens in denalten Landen" des Brandenburger Bistums, d. h. im Teltow, Havelland und Zauche, auch ein Drittel von den Zehnten, die tricesima.

Die Verleihung der Pfarren erfolgte durch den Patron. Im märkischen Kolo- nialgebiete war zunächst überall der Markgraf selbst der Patronatsinhaber. Denn er, der das Land dem Thriftentum gewonnen und aus diesem feinem eroberten Eigentum die Dotationen für Kirchbau und Pfarrausstattung hergegeben hatte, war als Grund­herr auch Besitzer der Kirche. Und mochte die römische Hierarchie, die eben im Zn- vestiturstreit dem Kaiser maßgebenden Einfluß auf die Ernennung der höheren Geistlichkeit abgerungen hatte, nun auch den nachdrücklichsten Kampf um die Allein­besetzung der Pfarren aufnehmen: hier blieb der weltlichen Gewalt der Sieg. Am wenigsten konnte der Grundsatz der Pfarrerernennung durch den Bischof gerade in der Mark durchdringen, wo in dem langjährigen Zehntenstreit die Markgrafen bean­spruchten den Zehnten in der Diözese Brandenburg als Bezwinger der Wenden für sich, die Bischöfe forderten sie als uralte Abgabe für die Kirche der Brandenburger Bischof doch schließlich ganz vor den Askaniern kapitulieren mußte.

Wie die Landesherrschaft, so betrachteten sich indes auch die Stifter und die märkischen Dynastengeschlechter auf ihrem Grund und Boden als Inhaber einer, allerdings nur abgeleiteten, Landeshoheit, und errichteten sie nun hier neue Kirchen, so gebührte ihnen auch ohne eigentliche Verleihung das Kirchenpatronat. Bedeut­samer wurde es noch, daß die geldbedürftigen Markgrafen den Domanialbesitz und die bisherigen landesherrlichen Einnahmen aus den Dörfern, ja schließlich alle Gerecht­same an die Vasallen zu veräußern anfingen. Und besonders scheint das Kirchen­patronat von dieser Verschleuderung öffentlichen Vermögens betroffen zu sein, da es den Fürsten leicht zur Bürde werden konnte. Hierzu gesellte sich die Unmöglichkeit, in unruhigen Zeiten, z. B. nach dem Aussterben der Askanier, eine gewaltsame Besitz­nahme des Kirchenpatronats durch die Gutsinhaber zu verhindern. Kurz, so schnell und so vollständig vollzog sich die Umwandlung der landesherrlichen in Privat­patronate, daß schon Karls IV. um 1375 verfaßtes märkisches Landbuch, das uns er­halten ist, in der gesamten Altmark nur noch zwei Dörfer unter landesherrlichem Patronate kennt?)

Anders lagen die Dinge in den Städten. Die Matrikel des Bistums Branden­burg zeigt noch 1527, also in den letzten Zeiten der katholischen Herrschaft, keinen einzigen Magistrat, auch der größeren Gemeinden, als Patronatsinhaber seiner Stadtkirchen/) und wenn dieses Recht nicht, wie etwa in Bischofsstädten, dem betreffen­den Domkapitel zustand, besaß es noch der Markgraf. Höchstens über die Kirchen der Ratsdörfer, wo er als Grundherr dastand, hatte ein Magistrat das Patronat er­werben können; doch blieb auch dieser Vorzug auf die angesehensten Städte beschränkt. Das Verhältnis des Pfarrers zu seinem Patron verstand das spätere Mittel­st Riedel: Die Mark Brandenburg im Jahre 1250 . II, Zyg.

st vgl. besonders v. Brünneck: Beiträge zur Geschichte des Rirchenrechts in den deutschen Koloniallanden II < Zur Geschichte des märkischen Provinzialkirchenrechts. Berlin IZ 0 -t). st F. Lurschmann: Die Diözese Brandenburg (Leipzig tyos), Anhang.

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