alter im Sinne des herrschendeil Lehnswesens schließlich ganz als das des Vasallen zum Lehnsherrn; man sprach also auch allgemein von Pfarr- und Kirchlehen. Diese Stellung tat sich in einem präsentationsrecht des Grundherrn für das Pfarramt kund; der Patron gab dem in Aussicht genommenen Kleriker ein empfehlendes Schreiben an den Dompropst oder den Archidiakonus als Vorsteher der kleineren kirchlichen Verwaltungsbezirke mit, und der künftige Pfarrer erwirkte sich daraufhin dessen Einverständnis. Dann folgte die förmliche Proklamation vor der Gemeinde, und sofern kein Widerspruch laut wurde, die Einführung, bei der man, entsprechend der Investitur der hohen Kirchenfürsten, eine institntlo oollntiva, die Einweisung in das geistliche Amt durch den Propst oder dessen Bevollmächtigten, und eine institutio corporalis, Einweisung in die Pfründe durch den Patron, unterschied. So blieb es bis zur Reformation, und auch durch sie und nach ihr ist an der Patronatssubstanz kaum etwas geändert. Der Verleihungsanspruch der Privatpatrone, den die alte Kirche mehr duldete als zugeftand, ist heut als Vokations- und Nominationsrecht gesetzlich anerkannt, und ganz allmählich ging die zur Förmlichkeit herabgesunkene geistliche Institution über in die „Konfirmation" des evangelischen Konsistoriums. Diese aber besagt allein, daß von Aufsichts wegen gegen den Pfarrer keine Einwendungen erhoben werden. Erst gegenwärtig beginnen sich gewisse auf Beschränkung der patronalen Rechte durch die Kirchenleitung hinzielende Bestrebungen schärfer geltend zu machen; doch stehen der Erfüllung solcher Wünsche so viel Rücksichten geschichtlicher und praktischer Art entgegen, daß eine wesentliche Umgestaltung der märkischen Patronatsverhältnisse in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich ist.
Allerdings hat sich in anderer Richtung seit der Reformation ein Wandel in den Patronatsverhältnissen vollzogen, indem der Kreis der Patronatsinhaber ein wesentlich anderes Aussehen angenommen hat. Einmal nämlich trat der Staat durch Einziehung der Klöster und Stifter auch in deren Kirchenpatronate und gewann damit die einst verlorene Pfarrbesetzung großenteils zurück: nur wenige geistliche
Korporationen, wie das Brandenburger Domkapitel, haben ihre patronatsrechte bis in unsere Zeit hinübergerettet. Zweitens aber fiel die frühere Beschränkung dieser Rechte auf die ländlichen Grundherren dahin; fast sämtliche märkischen Städte von einiger Bedeutung besitzen heut, und meist schon seit der Reformation, das Patronat über ihre Kirchen, und vielfach haben auch die vor nun hundert Jahren mündig gesprochenen Bauernschaften inzwischen das gleiche Recht erworben.
Wenn wir oben die Zahl der märkischen Weltgeistlichen auf etliche tausend angaben, so ist schon dadurch angedeutet, daß neben den eigentlichen Pfarrern auch noch eine überaus große Masse von anderen Geistlichen im Kirchendienste tätig war. Für die Salzwedeler Marienkirche berechnet man kurz vor der Reformation 50 amtierende geistliche Personen, für die Stadt Havelberg 20, für Ruppin, das bei 200 Hausstellen schwerlich mehr als 2500 Einwohner besaß, etwa 30 — 40 Kleriker. Dies hing zuvörderst damit zusammen, daß neben der Pfarrkirche wohl in jeder Stadt noch eine oder mehrere Kapellen sich befanden — in Ruppin z. B. waren es deren sechs —, wo Meß- und anderer Kirchendienst versehen werden mußte. Man wird auch darauf