Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
Seite
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Lehre ein, behielt aber in Verfolg des Aoachimschen Lieblingsgedankens, den Zu­sammenhang mit derallgemeinen" Rirche möglichst zu betonen, die meisten über­lieferten Zeremonien und auch die episkopale Gewalt bei; unter Ausschaltung fremder Diözesanrechte sollte diese ganz den Landesbischöfen zufallen, und Brandenburg wenigstens bekam schon jetzt die Jurisdiktion über die Altinark. An großartiger Un­befangenheit stellte auch der Reformator selbst sein Einverständnis mit den Vor­behalten des Rurfürsten fest, die der milde Welanchthon doch nachdrücklich bekämpft hatte: wenn Joachim sich nicht mit einem Eborrock und einer Ehorkappe bescheiden wolle, so möchten die Priester deren getrost drei anziehen, und dünke ihm eine Pro­zession zu wenig, dann sollten sie wie einst die Juden bei Aericho siebenmal herum­gehen; er aber, der Rursürst, könne wie David vor der Bundeslade singen und springen. Eine allgemeine Rirchenvisitation brachte das Wer? in den folgenden Aahren zum Abschluß; von einer größeren Stadt zur anderen ziehend, beschied der Visitationsausschuß unter Vorsitz des kurfürstlichen Rates Johann Wsinlöben Grts- behörde und Geistliche der Umgebung, ließ sich über Rirchenvermögen, pfarr- und Rüstereieinkünfte und sonstige kirchliche Verhältnisse Auskunft geben und traf seine Entscheidung, indem er hier einen unfähigen Priester entfernte, dort abhanden ge­kommene Einkünfte zurückschaffte, insbesondere aber auch die durch die Reform gegenstandslos gewordenen Stiftungen für Seelenmessen, Ralande usw. durch Zu­weisung an einengemeinen Rasten" anderweitig und meist zur Hebung des Rirchen- und Schulwesens zu verwenden befahl. Auch die Säkularisation des reichen Rloster- besitzes nahm nun ihren raschen Gang, und wo nicht Ansprüche von Städten oder Adel darauf anerkannt wurden, fielen die Güter an den Staat und vergrößerten seinen Domänenbesitz, der so zu ganz erheblichem Teile in der Mark aus altem Rloster- gut besteht. Hat doch z. B. Lehnin dem Staate die Flecken Lehnin und Werder, 6H Dörfer, 83 sonstige Ackerhufen, ist Wind- und 6 Wassermühlen, 54 Seen, 14 Forsten und viele einzelne Gärten, Weinberge, Höfe und Wiesen hinterlassen. Doch wurde den Wönchen überall bis zu ihrem Tode Lebensunterhalt gereicht.

Die märkische Rirche hatte schon in katholischer Zeit vom Staate in starker Ab­hängigkeit gestanden. Die Bischöfe waren landsässig geworden/) und den Hohen- zollern batten die Päpste nach und nach Rechte zugestanden, die fast eine Säkulari­sation bedeuteten: das Präsentationsrecht bei den Bischofswahlen/) Ernennung der Dompröpste von Havelberg und Brandenburg u. dgl. Die fortgesetzte Weigerung des Lebuser und Havelberger Bischofs, bei ihren Rapiteln und Untertanen die neue evan­gelische Rirchenordnung einzuführen, bot nun dem Rurfürsten Joachim Anlaß, auf diesem Wege zur Verstaatlichung der Rirche fortzuschreiten: es wurde nach dem Wüster anderer evangelischer Territorien ein märkisches Ronsistorium als kirchliche Aufsichtsbehörde errichtet, dem, während es in der Hauptsache mit Rechtsgelehrten besetzt war, einallgemeiner" oder General-Superintendent zur Seite stand. Beim

st vgl. hädicke: Die Reichsunmittelbarkeit und Landsässigkeit des Bistums Brandenburg und haoelberg (tvissensch. Beilage zum Jahresbericht der Landesschule pforta Z882).

st vgl. besonders Bruno hennig: Die Kirchenpolitik der älteren hohenzollern in der Mark Brandenburg (Leipzig (yos).