damals entstand auch das preußische Oberkonsistorium in Berlin durch Erweiterung des kurmärkischen Provinzialkonsistoriums. Die vollständige Reorganisation der Staatsverwaltung durch Stein brachte eine radikale Verstaatlichung der Kirche: die Konsistorien und geistlichen Oberbehörden wurden beseitigt und das Kirchenwesen in der Provinzialinstanz den Kirchen- und Schulabteilungen der neubegründeten Regierungen, in der Zentralinstanz der von einem Sektionschef geleiteten Kultusabteilung im Ministerium des Innern unterstellt. Jedoch erwies sich diese Regelung schnell als ganz unhaltbar, und schon s8sH setzten Reformversuche ein. Zunächst erstanden 1815 die Konsistorien wieder, die allerdings so wichtige Befugnisse wie Besetzungen der Ämter, Disziplin und Ordination noch immer den Regierungen lassen mußten. Dann folgte s8s7 die Einrichtung eines besonderen Kultusministeriums für die Kirchen- und Schulsachen. Seit s82st gab es auch wieder Generalsuperintendenten, die teilweise den Titel „Bischof" erhielten — der Ostpreuße Borowski in Königsberg wurde ja sogar „Erzbischof". Das Jahr l 845 brachte eine grundlegende Veränderung in der Abgrenzung der Rechte zwischen Konsistorien und Regierungen. Ganz im Geiste Friedrich Wilhelms IV., der die von seinem Vater nachdrücklich behauptete einseitige Herrschaft des Staates über die Kirche als Unglück ansah, wurden die Konsistorien nunmehr zu Hauptträgern der kirchlichen Verwaltung. Dann erhielt auch der durch Königliche Verordnung vom 2H. Juli s 850 geschaffene „Evangelische Oberkirchenrat" im weiteren Ausbau dieser Grundsätze eine aus dem Zusammenhang der Staatsbehörden losgelöste und vom Kultusministerium unabhängige Stellung unmittelbar unter dem König. Dem märkischen Konsistorium sind heute für die engeren Zwecke der Visitation und Ordination und als persönliche Mittelpunkte der Geistlichen des Sprengels drei Generalsuperintendenten beigeordnet, je einer für die Kurmark, die Neumark und dem erst s87s aus der Kurmark ausgeschiedenen Bezirk von Berlin. Mit beschränkten Rechten tritt hierzu noch die Vize-Generalsuperintendentur für die Niederlausitz in Lübben. Die unteren kirchlichen Verwaltungsbezirke sind in der Hauptsache die nämlichen geblieben wie in katholischer Zeit. Schon die märkische Visitations- und Kirchenordnung von 1573 übertrug den Pfarrern der größeren Orte die „Inspektion" gewisser Sprengel, die sich räumlich säst genau mit den „socke»" der früheren bischöflichen Verwaltung deckten: seit Anfang des vorigen Jahrhunderts hießen diese Inspektoren dann „Superintendenten". Derartiger Superintendentur- bezirke oder Ephorien entfallen jetzt:
auf die Generalsuperintendentur Berlin .10
„ „ „ Kurmarkh .... Hg
/, „ „ Neumark und Lausitz . 28
Durch die Gesetzgebung des sst. Jahrhunderts, besonders der 60er und 70er Jahre, hat auch das Laienelement Einfluß auf die Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche gewonnen: in den Gemeinden bestehen als Ausschüsse hierfür „Gemeindekirchenrat" und „Gemeindevertretung", „Kreissynoden" erörtern kirchliche Fragen von erheblicherer Wichtigkeit, und aus ihrer Mitte wieder gehen im wesentlichen die
') Einschließlich der „Französischen Inspektion" in Berlin (s. u. S. 153).