Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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Die Provinz Brandenburg ist in jahrzehntelangen Kämpfen von den Deutschen erobert worden. Hieraus erklärt es sich, daß in dieser Zeit des Kampfes von einer Gerichtsbarkeit kaum die Rede ist, daß vielmehr die Heerführer, vorab der Kaiserliche Markgraf, eine Art Militärgewalt ausübten, ohne an irgendeinen geordneten Rechts­gang gebunden zu sein?) Diese Stellung hatte einst Markgraf Gero eingenommen, und in derselben erscheinen später die Askanier, diese jedoch mit dem Unterschiede, daß das linkselbische Gebiet (Altmark) bereits seit lange rechtlich und tatsächlich Reichsboden war, der auch jurisdiktionell ein festeres Gefüge gewonnen hatte. Aber das Gebiet der linkselbischen Nordmark erstreckte sich, als unter Albrecht dem Bären mit erneuter Kraft gegen das Slawentum vorgedrungen wurde, auf wenige Geviertmeilen?) Bon diesen standen die westlichen Gebiete unter den markgräflichen Lehnsleuten, den Grafen v. Gsterburg und v. Gardelegen, der Strich an der Llbe war mit dem Stützpunkte Arneburg ein befestigtes, unter einem Burggrafen stehendes Grenzgebiet. Immerhin hatte sich hier bereits eine Art Instanzenzug herausgebildet; Genaueres ist hierüber nicht bekannt, aber aus dem Berliner Stadtbuche") und dem Richtsteig (Landrecht) erfahren wir von zwei Gerichtsstätten in diesem Gebiete, der Krep und den Linden, von denen letztere der Krep übergeordnet war. Die alten Ding-

tz (G. w. v. Raumer)Über die älteste Geschichte und Verfassung der Kurmark Branden­burg, insbesondere der Altmark und Mittelmark". Zerbst 1830. Fn Einzelheiten überholt gibt dieses Werk doch ein zuverlässiges knappes Bild der märkischen Kolonisation.

2) KühnsGeschichte der Gerichtsverfassung und des Prozesses in der Mark Brandenburg vom 10. bis 15. Jahrhundert". Berlin 18651867. Durch dieses Werk, welches fast das ganze von Riedel im novus eoäex LranäeudurZensis enthaltene Material benutzen konnte, ist die gesamte frühere Literatur auf diesem Gebiete derart überholt worden, daß sie keiner Erwähnung mehr bedarf. Vas Werk von Kühns war als erster Teil einer Geschichte des Kammergerichts in BrandenburgPreußen" beabsichtigt gewesen, die nicht zustande kam und erst später auf anderer Grundlage geschrieben worden ist. (vgl. Vorrede zu holtzeGeschichte des Kammer­gerichts" 1. Bd., Berlin 18Z0, S. Vff.)

h Sello,Vie Gerichtsverfassung und das Schöffenrecht Berlins bis zur Mitte des 15. Jahr­hunderts" (Märkische Forschungen Bd. 16, S. zssf.). Seit dem Erscheinen dieser Arbeit (1881) hat Llauswitz das Berliner Stadtbuch, das bisher nur ungenügend von Fidicin im Bd. 1 seiner historisch-diplomatischen Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin" (Berlin 183?) veröffentlicht war, neu herausgegeben (Berlin 1883). Auf die Vorrede zu dieser Musterausgabe kann hier verwiesen werden. Jedenfalls ist das Berliner Stadtbuch, namentlich in seinem das Schöffenrecht behandelnden dritten Buche die weitaus wichtigste (puelle für das märkische Recht im 1-1- Jahr­hundert; dazu SelloBrandenburgische Stadtrechtsquellen" (Märkische Forschungen Bd. 18, S. i ff., Berlin 1884).