tendenten ihren Grund gehabt, hat in der Folgezeit noch weiter um sich gegriffen?) hinzu kam, daß auch die Städte das Recht des Selbstschutzes gegen Landfriedensbrecher erhalten, so daß auch für das iuäiolum iujuriuilum bald kein Raum mehr war. 5o war denn im wesentlichen die Lehnsgerichtsbarkeit übriggeblieben, die sich allerdings, da jeder Übergriff eines Gutsbesitzers unter den Begriff der Felonie zu bringen ist, sehr weit ausdehnen ließ, unter der schwachen Landesherrschaft aber, bis zum Erwerbe der Mark durch die hohenzollern, eine besondere Bedeutung nicht hatte. Bei dieser Schwäche der landesherrlichen Gerichtsbarkeit nimmt es nicht wunder, daß sowohl die Airche ihren Anspruch auf ihre geistliche Gerichtsbarkeit immer weiter auszudehnen suchte, als auch, daß sich Spuren dafür finden, daß die westfälische Feme im Boden der Mark Wurzel zu fassen schien?) Es liegt in der Natur der Dinge, daß über die Art und Weise, wie die Gerichtsbarkeit auf den Dörfern ausgeübt wurde, wenig überliefert ist; dagegen haben die märkischen Städte in ihrem eigenen Interesse eine, soweit man übersehen kann, ganz vortreffliche Gerichtsbarkeit ausgeübt. Während die Polizeigerichtsbarkeil lediglich Sache des Rates war, entschied im übrigen in kleineren Städten die Bürgerschaft, bei heranwachsen derselben eine gewählte Vertretung (Schöffen — soablui). Durch Bündnisse mit Nachbarstädten war dafür gesorgt, daß Urteile der einen Stadt auch in der anderen vollstreckt wurden, und daß gegenseitig Rechtshilfe geleistet wurde. Diese Ordnung in den Städten festigte die Sicherheit und war in ihrem Teile dahin mitwirkend, daß die märkischen Städte am Ausgange des ( 4 . Jahrhunderts sich zu einer bedeutenden wirtschaftlichen Blüte erhoben hatten.
Das bürgerliche Recht, das zur Anwendung gelangte, war im allgemeinen das sächsische, wie es im Sachsenspiegel seine Zusammenfassung gefunden hat. Immerhin waren der märkischen Bevölkerung so viele fremde Bestandteile (Süddeutsche, Niederländer usw.) hinzugefügt, daß sich manche Verschiedenheiten entwickelten, z. B. auf dem Gebiete des Lehnrechts, so daß man im gewissen Sinne von einem märkischen Rechte sprechen kann. Dazu kam, daß die Unterjochung der slawischen Landbevölkerung die Stellung des Bauernstandes allgemein herabdrückend beeinflußte. So weist denn schon der Sachsenspiegel an verschiedenen Stellen auf märkische Besonderheiten hin, und es ist kein Zufall, daß ein Altmärker, Nikolaus von Buch, um (325 den Sachsenspiegel mit einer Glosse versah, um ihn für die Märker, in erster Linie für seine märkischen Standesgenossen, nutzbarer zu machen. Namentlich in den Glossen zum zwölften Artikel des zweiten Buches werden die Eigentümlichkeiten des märkischen Rechts beleuchtet. Ein anderer altmärkischer Edelmann, der der Familie von Buch nahestehende Gerke v. Uerkow, hat dann um (329 den Richtsteig-Landrechts entweder selbst abgefaßt, oder doch an der Abfassung teilgenommen (^Lvolvortet)?)
st Den Beweis hierfür liefert jede märkische Stadtgeschichte, für Berlin vergleiche kfoltze, „Geschichte der Stadt Berlin" (Tübingen lgos), S. gff.; ähnlich vollzog sich aber die Entwicklung in jeder märkischen Stadt.
st Line Zusammenstellung aller Beziehungen der Mark zur Feme ist nicht vorhanden, auch das urkundliche Material hierzu ist noch nicht vollständig veröffentlicht.
st vergleiche hierzu Riedel, „Oie Mark Brandenburg im Jahre 1250 ", Bd. 2, S. qsff.