Dieses Merkchen hatte den Zweck, den Märkern als Richtschnur im gerichtlichen Verfahren zu dienen. Aber gerade das, was im 50. Kapitel als märkische Ligenart beim Instanzenzug dargestellt wird, war schon zur Zeit der Abfassung des Richtsteiges
geschichtliche Erinnerung. Überhaupt hatte das märkische Recht im allgemeinen keine besondere Tendenz, Sonderheiten hervorzurufen, vielmehr die, sich im allgemeinen dem sächsischen Rechte anzupassen. Dem widerspricht es durchaus nicht, daß in den märkischen Städten sich manche Eigenart entwickelte. Denn hierbei handelte es sich nicht um allgemein märkische, sondern um speziell städtische Sonderart. Dies entsprach ja auch durchaus der politischen Entwicklung der Mark im Mittelalter.
Es bestanden in den Dörfern vom Gutsherrn völlig abhängige Patrimonialgerichte, gegen deren Entscheidungen kaum irgendein Instanzenzug gegeben war, in den Städten Stadtgerichte und hier und da geistliche Gerichte, während die landesherrlichen Gerichte völlig im Absterben befindlich waren. Von einer Iustizaussicht war, seitdem das supremum iuäieium überall abgetreten war, kaum noch eine Rede, ja, selbst in Lehnssachen fehlte am Schluffe des sH. Jahrhunderts jede Drdnung. Die Regierung hatte nicht die Kraft gehabt, die Erhaltung der Lehnsobjekte durchzusetzen und Zersplitterungen zu vermeiden. Je nach Belieben der Lehnsleute waren unbeanstandet Teilungen und Belastungen der Güter vorgenommen worden, wobei jeder Teilbesitzer die Übernahme der Lehnsprästationen möglichst vermieden und und von den Hintersassen möglichst große Leistungen erpreßt hatte. Wenn die Städte sich oft mit
Abb. 20. Blatt aus dem Sachsenspiegel.
(Llach dem Oldenburger Loäex pieturLtlis von H336, herausgegtben von F. von Alten.)