Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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Dieses Merkchen hatte den Zweck, den Märkern als Richtschnur im gerichtlichen Ver­fahren zu dienen. Aber gerade das, was im 50. Kapitel als märkische Ligenart beim Instanzenzug dargestellt wird, war schon zur Zeit der Abfassung des Richtsteiges

geschichtliche Erinnerung. Über­haupt hatte das märkische Recht im allgemeinen keine besondere Tendenz, Sonderheiten hervorzu­rufen, vielmehr die, sich im allge­meinen dem sächsischen Rechte an­zupassen. Dem widerspricht es durchaus nicht, daß in den mär­kischen Städten sich manche Eigen­art entwickelte. Denn hierbei han­delte es sich nicht um allgemein märkische, sondern um speziell städtische Sonderart. Dies ent­sprach ja auch durchaus der politischen Entwicklung der Mark im Mittelalter.

Es bestanden in den Dörfern vom Gutsherrn völlig abhängige Patrimonialgerichte, gegen deren Entscheidungen kaum irgendein Instanzenzug gegeben war, in den Städten Stadtgerichte und hier und da geistliche Gerichte, während die landesherrlichen Gerichte völlig im Absterben befindlich waren. Von einer Iustizaussicht war, seitdem das supremum iuäieium überall abgetreten war, kaum noch eine Rede, ja, selbst in Lehnssachen fehlte am Schluffe des sH. Jahr­hunderts jede Drdnung. Die Re­gierung hatte nicht die Kraft ge­habt, die Erhaltung der Lehns­objekte durchzusetzen und Zersplitte­rungen zu vermeiden. Je nach Belieben der Lehnsleute waren un­beanstandet Teilungen und Be­lastungen der Güter vorgenommen worden, wobei jeder Teilbesitzer die Über­nahme der Lehnsprästationen möglichst vermieden und und von den Hinter­sassen möglichst große Leistungen erpreßt hatte. Wenn die Städte sich oft mit

Abb. 20. Blatt aus dem Sachsenspiegel.

(Llach dem Oldenburger Loäex pieturLtlis von H336, herausgegtben von F. von Alten.)