Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
Seite
179
Einzelbild herunterladen

erkauften Rechtstiteln unabhängig von jeder landesherrlichen Bevormundung ge­macht hatten, war der Abel beim Fehlen eines straffen Lehnsgerichtshofes zum gleichen Ergebnisse gelangt. So kam es denn auch, daß wenn irgendwelche Ansprüche eines Adeligen gegen einen Bürger erhoben wurden, oder umgekehrt, kaum ein Forum vorhanden war, bei dem die Sache zum geordneten Austrage hätte gebracht werden können. Daher die ewigen, den Verkehr störenden Fehden, die so bezeichnend für die ersten Jahre des s5. Jahrhunderts in der Mark sind, und dagegen als Abwehr: Bündnisse der märkischen Städte unter sich und mit Nachbarstädten?)

Als die hohenzollern die Regierung des sich in der Auflösung befindlichen Landes, dessen einzelne Stände ohne inneren Zusammenhang neben- und gegen­einander lebten, erlangt hatten, kam es darauf an, die landesherrliche Gewalt wieder zu stärken. Me die Mittel hierzu durch Hebung der landesherrlichen Einkünfte ge­wonnen wurden, kann hier unerörtert bleiben, jedenfalls bot Friedrich I. seine Stellung als kaiserlicher Statthalter die Handhabe, die Fronde des märkischen Adels zu besiegen. Denn die Häupter desselben wurden wegen Friedensbrüche im Erzbistum Magdeburg in die Acht erklärt, die dann gegen sie von Friedrich mit einigen magdeburgischen und fränkischen Truppen vollstreckt wurde. Aber die Besiegten wurden darauf nicht eigentlich als Hochverräter, sondern als unterlegene kriegführende Partei behandelt?) Sie erhielten, nachdem sie sich unterworfen, im wesentlichen ihren Lehnsbesitz neu bestätigt, und nur sehr mäßige Strafen wurden gegen die Friedebrecher verhängt. Jedenfalls unterblieb damals eine Nachprüfung der in den letzten Jahrzehnten durch konsenslose Verkäufe und Verpfändungen zahllos begangenen Feloniefälle. Hier waren der Übertreter zu viele, und die Fürstenmacht noch nicht stark genug, um gegen alle vorzugehen. Aber seitdem der Adel sich unterworfen und die Städte ihm gegen die Bestätigung ihrer Privilegien gehuldigt, besaß der neue Kurfürst doch die schrankenlose Anerkennung jener Stellung als oberster Lehnsherr, und diese Stellung gab ihm die rechtliche Handhabe, um seine oberste Gerichtsbarkeit wieder zu stärken. Neben diesem Bestreben, und zum Teil mit ihm zusammenhängend lief das Bemühen, die auf ein Minimum gesunkenen landesherrlichen Einkünfte zu heben. Nach beiden Richtungen waren die landesherrlichen Erfolge bedeutend. Zunächst richtete sich der Kampf gegen die von der Kirch?) und von den Städten tatsächlich erlangte höchste Gerichtsbarkeit. Hieraus erklären sich die mit Hilfe der Kirche selbst durchgesetzte Be­schränkung der geistigen Gerichtsbarkeit auf geistige Streitsachen, die scharfe Abwehr jeder Anmaßung der westlichen Feme und das Verbot der Städtebündnisse, die ja tatsächlich eine oberste Gerichtsbarkeit der Städte im Gefolge gehabt hatten, da

H Selbstredend verfolgten diese Bündnisse auch wirtschaftliche, namentlich handelspolitische Zwecke, aber die Sicherheit des Verkehrs ist wesentliche Grundbedingung zu einer gedeihlichen Entwicklung des Handels. Daher finden sich regelmäßig in jenen Bündnissen Bestimmungen über Zwangsvollstreckung von Urteilen der einen Stadt in den verbündeten. Ulan gewährte den Fremden eine Rechtsstellung, um sie auch bei ihnen zu genießen, (vgl. Krüner,Berlin als Mitglied der Deutschen Hansa", Berlin l«97.)

tvir besitzen über diese Kämpfe als beste, wenn auch nicht ungefärbte Vuelle die Aufzeich­nungen des Engelbert Wusterwitz, die in den Lhroniken von Angelus und Hafftitz erhalten sind.

2 )Geschichte des Kammergerichts" Bd. t, 5. wo und die dort gegebenen Zitate.

w»