diese Bündnisse die Möglichkeit gegeben hatten, die Urteile eines märkischen Stadtgerichts auch im Auslande zu vollstrecken. Die hohenzollernschen Kurfürsten konnten aber — abgesehen von den einzelnen Lallen, in denen eine Art Kriegszustand vorhanden war, wie im vorgedachten im Kampfe gegen den märkischen Adel ((4l2) oder gegen Berlin-Kölln (>442 — > 448 )') nicht daran denken, eine eigene höchste Gerichtsbarkeit ohne weiteres zu begründen. Aber es war schon ein Erfolg, wenn es gelang, alle Stände des Landes, d. h. den hohen Adel, die Geistlichkeit, den niedern Adel und die Städte, einem gemeinsamen Gerichte zu unterwerfen. Gelang dies, so waren ohnedies jeder angemaßten Gerichtsbarkeit, sei es der geistlichen Gerichte, der Lerne oder eines Städtebundes der Boden entzogen. Diese Vrdnung kam zustande, da die Stände damit einverstanden waren, sich einem unter dem Vorsitze des Landesherrn oder seines Vertreters nach Bedürfnis tagenden Gerichte zu unterwerfen, wenn die Urteilsfinder (Beisitzer) dieses Gerichtes aus ihren Vertretern genommen würden. So wurde denn auch ein „in des Herrn Kammer" tagendes, aus ständischen Vertretern zusammengesetztes Gericht geschaffen, bei dem man sich in höchster Instanz Rechts erholen konnte. Das alte unter dem Landeshauptmann der Altmark tagende Landgericht der Altmark, das Landgericht in der Uckermark, die sich aus den Wirren der Vergangenheit noch erhalten hatten, wurden diesem Kammergerichte teils angegliedert (Altmark), teils untergeordnet (Uckermark). Das Kammergericht war, wie der uns erhaltene „Entwurf einer Kammergerichts-Grdnung" vom Jahre ( 5(6 zeigt, durchaus in der Lorm eines unter dem Vorsitze des Landesherrn gelegentlich zusammentretenden ständischen Gerichtshofes aufgebaut?) Besonders be-
') Gegen die beim Berliner Aufruhr Kompromittierten wurden Feloniexrozeffe angestrengt, dessen Ergebnis war, daß die Schuldigen gegen Aufopferung eines Teiles ihres Lehnsbesitzes wieder zu Gnaden angenommen wurden.
2) Über die ständische Verfassung der Mark unterrichtet am besten: Haß, „Die landständige Verfassung und Verwaltung in der Kurmark" (lyo 5 ). Nach dem Entwürfe einer Kammergerichts- Grdnung von t 5 ss soll das Kammergericht mit zwölf Beisitzern versehen werden; nämlich mit vier kurfürstlichen Räten (Doktoren), zwei aus den Prälaten, Grafen und Herren, je einem aus der Ritterschaft der Altmark, Prignitz, Mittelmark und der Neumark und zwei aus den Städten. Kann der Kurfürst nicht selbst den Vorsitz übernehmen, so ernennt er den Vorsitzenden aus diesen zwölf (Kammergericht Bd. S. 222). Der Zusammenhang zwischen diesem Kammergerichte mit der früheren am Hofe des Landesherrn geübten Gerichtsbarkeit ist nicht, mit Sicherheit nach-
Obich. I ^ §
_ ViKravun vocinolr« Irurw8r
Abb. 2Z. Eonradus lvimpina (nach Seidel).