zeichnend ist der Umstand, daß es viermal im Jahre zusammentreten sollte, dreimal im Schlosse zu Aölln, oder wo sich der Aurfürst sonst aufhalten würde, einmal (zu Trinitatis) im Schlosse zu Tangermünde, d. h. in der regelmäßigen kurfürstlichen Sommerresidenz. Aber dieser Entwurf rechnete mit Verhältnissen, die bereits zur Zeit seiner Abfassung nicht mehr vorhanden waren, und er blieb deshalb in vielen Punkten unausgeführt?) Es war nicht mehr angängig, daß der Landesherr mit einigen ständigen Vertretern einige Male im Zahr zu einigen Sitzungen zusammenkam, Alage und Entgegnung anhörte, angebotene Beweise erhob, ein Urteil erließ und es vollstreckte. Solche, an ein Standgericht erinnernden Verhältnisse, paßten nicht mehr für die Mark, seitdem hier in der im Jahre 1504 eröffneten Hochschule zu Frankfurt an der Dder eine Stätte geschaffen war, welche für die Entwicklung des Rechtslebens von der entscheidendsten Bedeutung gewesen ist. Die juristische Bildung, die bisher fast ausnahmslos ein Privileg einzelner Geistlichen gewesen war, die ihre Aenntnis auf italienischen Hochschulen erworben hatten, drang immer mehr in Laienkreise ein, aus denen sich dann ein rechtsgelehrtes Beamtentum entwickelte, das in die Gerichtshöfe, vorab in das Aammergericht eindrang, damit dessen ursprünglichen Eharakter aber bald verwischte. Dazu kam anderes:
Mit der Zunahme des Verkehrs, vor allem aber mit dem Erstarken der Fürstenmacht mußte das nur in der Abgeschiedenheit gedeihende Sonderrecht eingehen. Aber das Erbrecht, das man damals einführte, wurde alsbald im eigentlichen Wortsinne märkischer Sonderrecht, das sich trotz seiner Herkunft recht erheblich von dem sonst in Deutschland geltenden unterschied?) Jedenfalls überließ der Landesherr auf den anderen Gebieten die weitere Entwicklung der Zukunft. Eine allgemeine Aufhebung des Sachsenspiegels und des sonstigen sächsischen Rechts ist aber ebensowenig erfolgt, wie eine unbedingte Einführung des gemeinen Rechts. Ersteres konnte schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil es gar nicht Gesetzeskraft hatte; war vielmehr nur subsidiär angewandt worden, und wurde jetzt durch das gemeine Recht ersetzt?)
zuweisen, da die ÜZuellen unzureichend und die Vergleichungen mit den Zuständen anderer deutschen Territorien unsicher sind, vergleiche Seiko, „Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte" Bd. 4, S. 227 ff. und Spangenberg, „Hof- und Zentralverwaltung der Mark Brandenburg im Mittelalter", Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte der Mark Brandenburg (Leipzig (906), S. (72 ff.
') Zum Teil hing dies auch damit zusammen, daß der Entwurf eine unbeschränkte Berufung an das Kammergericht vorsah. Dies widersprach aber den Privilegien der meisten märkischen Städte, deren widerstand durch die vorgeschlagene Zusammensetzung des Gerichtshofes beseitigt werden sollte. Dies siel alsbald fort, da der Kurfürst mit dem Anspruch auf die Berufungsinstanz nicht durchdrang. (Näheres unten.)
2) Kammergericht Bd. (, 5 . ( 88 ff. und die dort gegebenen Zitate. Die Bestimmungen über das märkische Erbrecht sind abgedruckt bei Mtzlius Torpus constitutionuin Marckiearum II, S. iS und 27, und novus cociex III, S. S8y. (Verordnung vom 50. April (7ss, wie es bei Erbschaftsanfällen zu halten, desgleichen die Erbfolge zwischen Eheleuten in der Mark nach der conslitutio ^osoliimioa von (527 betreffend.)
h Ein subsidiäres Recht wird aber auf allen Gebieten zum prinzipalen, auf dem es kein prinzipales gibt. In der Mark stellte sich die Sache so, daß man als märkisches Recht nur das gelten ließ, was als solches auf den Landtagen verabschiedet oder vom Landesherrn, soweit er