Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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barkeit wurden demnächst alle möglichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. Bausachen in Berlin, Postsachen, Wechselsachen usw.) an besondere kurfürstliche Kommissionen verwiesen und oft die geringfügigsten Fragen durch Verordnungen entschieden. 5o trat denn gegen das Ende des 17, Jahrhunderts nicht nur überall eine Unsicherheit darüber ein, welches Gericht im Einzelfalle zuständig sei, sondern auch, welches Recht anzuwenden; der alte Ubelstand der mangelnden Rechtskraft blieb daneben in vollster Blüte. Auf diesem Sumpfboden ungeordneter, schwankender Rechtspflege wucherte dann üppig eine oft recht minderwertige, sich stets mehrende Advokatur. Ein über­aus charakteristisches Beispiel für diese Zustände sei hier deshalb angeführt, weil noch heute seine Folgen in der Mark vorhanden sind. Die alte Konsistorialordnung von (573 hatte, da sie den Ständen keine neuen Pflichten auflegen konnte und wollte, es als Ehrenpflicht der Stadtgemeinden und Gutsherrn hingestellt, für die Reparatur ihrer verfallenen Kirchen mit der Kirchengemeinde Sorge zu tragen. Später kam zufällig ein Streit über die Reparatur einer gutsherrlichen Kirche, und durch landes­herrliches Reskript ward jetzt bestimmt, daß der Patron die Baumaterialien, die Dorf­gemeinde das übrige zu leisten habe. Dies gilt noch heute für märkische Dorfkirchen zu Recht, während bei Stadtkirchen dieser Satz nicht gilt, sondern nur die alte Kon- sistorialordnung an eine Ehrenpflicht mahnt, chatte der Zufall damals s 17 l0) eine Entscheidung bei einer Stadtkirche erforderlich gemacht, so würde der Rechtssatz heute umgekehrt gelten?)

Jedenfalls war das Erstarken der Fürstenmacht unter diesen Umständen ein großer Segen, da bei diesem Wirrsal nur von ihr wirksame Abhilfe erwartet werden konnte. Der Erwerb der Königskrone bildet hier insofern einen gegebenen Abschnitt, als damit klar zum Ausdruck gebracht war, daß die Mark fortan nur als Teil des größeren Ganzen weiterbestehen werde.

Die neue Zeit machte sich in bezug auf die Rechtspflege bald geltend: Zu­

nächst wurde (1702) aus den Geheimen Räten ein Gberappellationsgericht für dis nicktmärkiscben Gebiete des neuen Königreichs obne Ostpreußen gebildet?) ebenso erhielt das Kriminalkolleg, aus Mitgliedern derselben Zentralbehörde bestehend, festere Formen?) Aber die Verwirrung auf dem Gebiete des Rechtslebens war aus den schon angegebenen Gründen derartig gestiegen, daß mit verschiedenen Mitteln eine Abhilfe gesucht wurde, die indes sämtlich nur wenig ihren Zweck erfüllten, hierher gehört die Bestimmung, daß ein landesherrliches Richteramt nur nach dem Bestehen einer vor einer Kommission Gebeimer Räte abzulegenden schriftlichen

tz Riedel,Magazin des Provinzial- und statutarischen Rechtes der Mark Brandenburg und des Herzogtums Pommern" (Berlin 1827 ), Bd. I, S. -iHff. Die hier mitgeteilten Reskripte bezogen sich auf Linzelfälle, regelten diese und bestimmten, daß hiernach auch in Zukunft ver­fahren werden sollte

tz Sonnenschmidt,Geschichte des Dbertribunals" (Berlin 187 Y).

b) holtze,Strafrechtsxstege unter Friedrich Wilhelm I." (Berlin I8y-i), S. 2ff. Die unter dem 8. Juli 171? erlassene Ariminalordnung knüpfte an den älteren Brauch an und betonte scharf das landesherrliche Recht der Justizaufsicht auf diesem Gebiete. Das führte dahin, daß es namentlich unter Friedrich Wilhelm I. auf den Willen des Landesherrn ankam, ob und welches Verfahren er in Strafsachen gewähren wollte.