Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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freie Leute ihren Unterhalt suchten. Bald traten dazu Glaubensflüchtlinge aus allen möglichen Gebieten, denen auf kurfürstlichem Besitze Gelegenheit zur An­siedlung gegeben wurde. Diese erhielten oft genug so die Franzosen eigene Verwaltung und unter landesherrlicher Aufsicht eigene Gerichtsbarkeit; oder aber der Kurfürst behielt sich die Gerichtsbarkeit, wie bei den in die Mark aufgenommenen Duden selbst vor. So verengte sich denn der Kreis derjenigen, die unter der Ge­richtsbarkeit eines Gutsherrn oder einer Immediatstadt standen immer mehr, so daß es weiter nicht wundernimmt, wenn die ständischen Bestrebungen, ein märkisches Recht und eine märkische Gerichtsverfassung (Kammergerichtsordnung) zu schaffen,

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Abb. SZ. Sogenanntes Französisches Rathaus auf dem Werder.

Aufnahme von Hofxhotograph L. Alb. Schwartz-Berlin.

trotz aller Versuche schließlich ergebnislos blieben. Da hier der letzte Augenblick, nämlich die Annahme des vortrefflichen Kohlschen Entwurfes, versäumt war/) treten kurfürstliche Verordnungen, zunächst als Notstandsverordnungen erklärt, dann ohne eine solche an die Stelle ständischer Gesetzgebung? Auf dem Gebiete der Gerichts-

tz Kammergericht, Bd. 2 , S. 192 268 gibt die eingehende Darstellung der Phasen dieser gesetzgeberischen Arbeiten, die im wesentlichen wegen des Widerstandes der Stände zu keinem Abschluß gelangten.

2 ) Line unter dem 5. Juli >658 erlassene Interimsverordnung für das Kammergericht wurde zwar aufbittliches Ansuchen" der mittelmärkischen Stände suspendiert, aber seit 1670 folgt ein landesherrliches Reskript dem anderen, zunächst als Notstandsverordnung, bald darauf ohne Betonung dieses Lharakters. (Mylius a. a. D. II. 1 , Nr. 3ssf.)