ständigere Stellung behaupten. Da erließen wohl die Altrnärker Bauernordnungen, die Putlitze für ihren Besitz ein Abdeckerei-Privileg, der Orden hielt auch noch einen Lehnshof (Regierung zu Sonnenburg), und die Kapitel der Stifter Brandenburg und Havelberg verwalteten noch einige Splitter des ehemaligen Besitzes im Havellande, um wie der Zohaimiterorden einigen Titular-Domherrn bzw. Ordensrittern aus den Reinerträgen Pensionen zu zahlen; aber auf dem Gebiete der Rechtspflege war die Sonderstellung nicht sehr erheblich. Stärker trat diese in der Altmark hervor, die nicht völlig in die Kurmark aufgegangen war, sondern sich eine gewisse Selbständigkeit zu bewahren verstanden hatte. Zm gewissen Sinne der berufene Hüter derselben war der Landeshauptmann, der regelmäßig aus den reichen Geschlechtern der Alvensleben, Bartensleben, Knesebeck oder Schulenburg vom Kurfürsten ernannt wurde und dem zu Stendal tagenden kHuartalgerichte einer Art Deputation des Kammergerichts vorsaß. Hier, wie sonst fast nirgends in der Mark, saßen auch noch freie Bauerngemeinden, die sich selbst verwalteten, und, da viele Geschlechter auch in der benachbarten prignitz begütert waren, stand die Ritterschaft beider Landesteile von jeher im engen Zusammenhangs. So lagen hier die Verhältnisse bisweilen anders wie in der übrigen Kurmark, woraus es sich erklärt, daß manche Gesetze und Verordnungen speziell für die Altmark erlassen wurden, sich hier auch manche Sonderart entwickelte?) Trotzdem war hier (bis 1807) der Unterschied gegen die übrige Kurmark kein so bedeutender wie zwischen dieser und der Neumark, und auf dem Gebiete des Rechtslebens überhaupt kaum vorhanden. Dies trifft namentlich für das Kirchenrecht zu, deren grundlegendes Gesetz, die Konsistorialordnung von 1573, in der ganzen Nkark galt, und daß durch die Praxis des gemeinsamen Gerichtshofes, des Konsistoriums zu Kölln, die gleichmäßige Weiterentwicklung gewährleistet wurde?)
Der Dreißigjährige Krieg, der die einzelnen Teile der Nkark in verschiedener Weise heimsuchte, hatte die Folge, daß der Widerstand der einzelnen Stände gegen die am Schluffe der Wirren ungebrochen dastehende Fürstenmacht sehr geschwächt war. Der neue konstituierende Landtag von s652 zeigte zwar noch Anklänge an frühereZsiten des Feudalstaates, aber dieser bröckelte doch zusammen?) Zn dem stehenden Heere, das auch nach dem Frieden erhalten blieb, standen zahlreich ehemalige Leibeigene, die auch, wenn sie demnächst entlassen wurden, nicht wieder auf die heimatliche Scholle und unter die Jurisdiktion ihres Gutsherrn zurückkehrten, sondern als
*) I. B. die Altmärkische (ZZuartalsgerichtsordnung vom 12. Februar isc>2 (Rammergericht Bd. 2, S. tM), auch in verschiedenen für die Rurmark erlassenen Gesetzen wird diese und jene Bestimmung für die Altmark besonders erlassen.
2) Daß auch hier Abweichungen vorkamen, bedarf keiner Erörterung, solche bestanden aber fast in jeder Stadt und in jedem Landesteile. Im großen und ganzen war aus diesem Gebiete Einheit vorhanden.
Rammergericht Bd. 2, S. 22c>sf. Der Landtagsrezeß vom 26. Juli 1653 stellt gewissermaßen eine Verfassung für Rur- und Neumark dar. Im Punkt 16 wird die landesherrliche Gerichtsbarkeit umschrieben: volles Besehungsrecht für die oberen Gerichte (Rammergericht — Regierung zu Lüstrin), im Verfahren zunächst Vergleichsversuche, dann schleunigster Prozeß, Erschwerung der Appellation, wo solche bisher durch vorgängige Hinterlegung der Sukkumbenz- strafe erschwert gewesen, usw.