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liche Hantierung sei?) Da ward der Jägermeister eine wichtige Person, und es mehrten sich die Übergriffe der Heidereiter (Oberförster) und ihrer unteren Gehilfen. Gs wurde stark geschont, und es waren nicht lediglich gesundheitspolizeiliche Rücksichten, daß im ganzen Gebiete der Mark Abdeckereien mit einem Zwangs- und Bannrecht aus alles in ihrem Bezirke abgestandene Vieh angesetzt wurden; denn in den Privilegien der Abdecker erscheint regelmäßig die Verpflichtung, mit dem Luder die Wolfsgruben zu versorgen und Jagdhunde des Kurfürsten zu unterhalten?) Gleicb- zeitig beanspruchte der Landsherr das alleinige Recht an den Flüssen und Mineralien des Landes; auch hier half den bisherigen Nutznießern keine Verjährung, sondern nur der urkundliche Nachweis der landesherrlichen Verleihung. So entstanden denn ;etzk manche Versuche, die Wasserkräfte besser auszunutzen, auf Minerale zu graben, und es läßt sich auch ein Steigen des Wertes der kurfürstlichen Ämter, d. h. des unmittelbaren kurfürstlichen Besitzes, Nachweisen?) Alles dies war hier zu erwähnen, um zu erklären, wie es gekommen, daß auch auf dem Gebiete des Rechtslebens der kurfürstliche Ginfluß stetig stieg. Schon in den ersten Jahren des 17. Jahrhunderts war — ohne daß dies gesetzgeberisch festgelegt wäre — die Gerichtsbarkeit des Adels und der Immediat- städte nur noch eine erstinstanzliche, deren Nachprüfung der Kurfürst längst durchgesetzt hatte, wie er denn auch die oberste Justizaufsicht überall zur Anerkennung gebracht hatte. Nachdem zu dieser Zeit Reste des Besitzes der sequestrierten, aber noch bis 1608 gesondert verwalteten Bistümer havelberg und Lebus in den Domanial- besitz übergegangen waren, konnten nur noch der Johanniterorden, der namentlich in der Neumark reich begütert war, einige altmärkische Geschlechter und die Gänse Gdlen Herrn zu putlitz in der Prignitz dem Landesherrn gegenüber eine etwas selb-
die ganze Mark gehöre, soweit nicht Private und Kommunen Teile davon durch Rechtstitel erworben hätten. So verdunkelten sich — wie noch heute oft erkennbar — die Begriffe der res communis omnium mit dem Privateigentum des Landesherrn, wobei noch hinzukam, daß tatsächlich ja in uralter Zeit die erobernden Markgrafen über die res eommunes wie über ihr Privateigentum verfügt hatten. Jetzt verbanden sich römisch rechtliche Grundsätze mit jener feudalen Praxis, die bei nutzbaren Rechten oft genug die handhabe zur Entziehung bot.
h Friedrich pruckmann, »traststus äs rexalidus", Berlin tZ87.
2 ) Das Abdeckerprivileg kommt auch sonst vor, hat aber in der Provinz Brandenburg seinen hauptsitz und die eigenartige Form, daß es als ksuäastrum begründet ist. Die Abdecker sind regelmäßig vom Landesherrn beliehene Beamte unterster Vrdnung, denen im gesundheitspolizeilichen Interesse Rechte und Pflichten auferlegt sind. Man kann die Zahl der märkischen Abdeckereien zur Zeit ihrer größten Entwicklung aus wo annehmen; genau läßt sie sich aber wegen der häufigen Teilungen und Vereinigungen mangels genügenden Materials über diese Veränderungen nicht angeben.
h Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, daß eigentlich nur der Landesherr über die Geldmittel zu derartigen Verbesserungen verfügte; ein unter Joachim II. gemachter versuch, einen Salzquell bei Belitz in Form eines Aktienunternehmens nutzbar zu machen, war gescheitert, um auf lange Zeit der erste und letzte dieser Art zu bleiben, wurde aber im öffentlichen Interesse eine Anlage gemacht und dabei in Privateigentum eingegriffen, so wurde ein Recht auf Entschädigung nicht anerkannt. Nur auf endlose Bitten erhielt dann und wann der Benachteiligte ein nach freiem Ermessen des unternehmenden Landesherrn liegendes Entgeld, bisweilen in vakanten Lehnstücken, selten in barem Gelde.
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