gelehrten Räten des Geheimen Rates eine Kommission einsetzte, um ein Urteil dieses Gerichtes nachprüfen zu lassen, was ebenfalls als Akt der Iustizaufsicht gegen die Beschwerden der Stände verteidigt wurde. Seitdem verlangten dieselben aus jedem Landtage die feste Regelung dieser höchsten Instanz, die allerdings in bezug aus die Gewährung überhaupt wie auf die Regelung des Verfahrens völlig in der Luft stand. Die Regierung wich dieser Forderung regelmäßig mit dem Hinweis auf den Kostenpunkt aus, und es hat denn auch ein Jahrhundert gedauert, bis diese höchste Instanz fest geregelt wurde. So bestand, und dies war der übelste Punkt in der märkischen Rechtspflege, die Unsicherheit, wann eine Entscheidung überhaupt in Rechtskraft übergehe; keiner war sicher, daß irgendeine längst abgetaneSache, wenn derUnter- legene tüchtig zu querulieren verstand, wieder ausgenommen wurde?) Dies war weit störender, als die jetzt beginnenden Eingriffe in die Rechte des Adels, der Kommunen und vieler privaten in bezug auf die sogenannten gemeinen Nutzungen?) Zum Teil beruhend auf den staatsrechtlichen Ausführungen des jungen Frankfurter Bürgermeistersohnes Friedrich pruck- mann, der sich damit den Weg zur märkischen Kanzlerwürde bahnte, wurden die Wälder als landesherrlich erachtet, da die Jagd ein Regal sei. Der Adel mochte, wenn er in seinen Lehnsbriefen ein Iagdrecht Nachweisen konnte, dasselbe weiter ausüben, aber den Städten ward es genommen, da Jagen keine bürger-
tz Dem entsprach es denn auch, wenn regelmäßig mit aller Kraft auf vergleiche hin- gearbeitet wurde, die wenigstens ein Ende der Streitigkeit in Aussicht stellten. In allen Prozeßordnungen wurde sie empfohlen, und die Güte eines Richters nach seiner Fähigkeit, vergleiche zu vermitteln, bemessen. Wie erfolgreich dieses Streben sein konnte, zeigt unter anderen eine Mitteilung des Hofrichters Derer vom Juli >539, nach der von 20 Sachen kaum eine zum Spruch käme. Vieser Zustand hatte sich seitdem kaum geändert. So erstaunlich dies aber auch sein mag, kann darüber kein Zweifel obwalten, daß die meisten vergleiche deshalb geschlossen wurden, weil man auf anderem Wege, zum Rechte zu gelangen, verzweifelte.
2) Zum Teil lag dies daran, daß Männer wie Köppen, Pruckmann, Kohl und andere nicht nur fruchtbare Schriftsteller waren, sondern zugleich an der Spitze der märkischen Justiz standen. So waren sie in der Lage, ihre theoretische Auffassung auf die Praxis zu übertragen, ja Friedrich Pruckmann, der als hauxtvorkämpser für die schrankenlose Fürstenmacht zu bezeichnen ist, hat sich durch diese Haltung die Stufen zum Kanzleramts der Mark geebnet. Der Satz des märkischen Auenrechts, daß dem Gutsherrn alles gehöre, woraus nicht ein anderer einen Rechtstitel Nachweisen könne, wurde jetzt in großartigster Weise auf den Landesherrn übertragen, dem
Er
Abb. Z2. Andreas Kohl (nach Seidel).