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nung der Stände nie gehalten worden, daher wurde regelmäßig um Abstellung dieser Eingriffe gebeten. Da sollte dieser oder jener Kläger oder Beklagte in einer abgetanen Sache vor dem Kammergerichte oder einer Kommission kurfürstlicher Räte zu weiterer Rechtsversolgung oder Rechtsverteidigung zugelassen oder gar eine Sache von vornherein den ordentlichen Gerichten entzogen sein. Die regelmäßige Antwort auf diese Beschwerden war, daß der Kurfürst gar nicht daran denke, den ordentlichen Lauf des Verfahrens zu beeinflussen, daß er sich aber das Recht Vorbehalten müsse, in Fällen verzögerter oder verweigerter Justiz einzuspringen. Das sah recht harmlos aus, aber der landesherrliche Anspruch war überaus dehnbar, enthielt jedenfalls den auf eine landesherrliche höchste Instanz in Zivilsachen. Denn jeder Angriff gegen eine Vorentscheidung beruht im Grunde auf der Rkeinung des Angreifenöen, daß ihm bisher sein Recht verweigert sei. Die Stände waren nicht in der Lage, den Anspruch auf die Iustizaufficht als solchen zu verneinen, aber sie versuchten auf alle Weise, die Ausdehnung derselben zu Hintertreiben. Hierzu wandten sie verschiedene Wittel an?) Das beste wäre es gewesen, das geltende bürgerliche Recht endlich einmal zu fixieren, aber — wie bereits angeführt — verliefen in dieser Beziehung alle Versuche regelmäßig im Sande. Dann wieder wollte man den geschwundenen Einfluß auf das Kammergericht zurückgewinnen, was in die sehr bescheidene Form gekleidet wurde, der Kurfürst möge keine Ausländer zu Ratsstellen darin berufen?) aber weder durch das Versagen, noch durch die Gewährung dieser Bitte erreichte man etwas. Die Räte waren und blieben kurfürstliche Beamte, mochte ihre Wiege am Rhein oder an der Spree gestanden haben. Vorübergehend war der Erfolg des Adels, der eine Bestimmung durchsetzte, daß Klagen seiner Hintersassen wegen Hofedienste nicht vom Kammergerichte angenommen werden sollten. Wichtiger war die namentlich von den Städten durchgesetzte Verordnung, daß der Appellant in schwere Strafe genommen werden sollte, wenn er mit seiner Berufung unterliegen würde. Da diese Strafe vorher hinterlegt werden mußte (poeug. tomsi-s IltiAuulium), war sie allerdings geeignet, abschreckend zu wirken. Daß sich die Stände aber bereits mit dem Gedanken abgefunden hatten, daß dem Landesherrn die höchste Instanz in Zivilsachen zustehe, bewiesen sie bald hernach durch ihre Forderung, daß er sie nicht von Kommissionen, sondern von einem geordneten Gerichtshöfe ausüben solle?) Diese Forderung wurde dringend, seitdem Kurfürst Joachim Friedrich nach seinem Regierungsantritte einen Geheimen Rat errichtet hatte. Seitdem kam es immer häufiger vor, daß auf Bitten einer vor dem Kammergerichte unterlegenen Partei der Kurfürst aus den rechts-
st Diese Kämpfe dauerten während der ganzen Regierungszeit der Kurfürsten Joachim Friedrich und Johann Sigismund, mit besonderer Schärfe in der ersteren.
st Kammergericht 2, S. 9^ ff. Über das Beamtentum vgl. auch die grundlegende Einleitung von Schmoller, „Behördenorganisation, Amtswesen und Beamtentum ... in Deutschland und Preußen bis zum Jahre zum ersten Bande der ^cta Lorussica (Berlin t89p.
st Joachim Friedrich hatte bei der Eröffnung seines ersten Landtages am 18- Januar t °99 seine Absicht ausgesprochen, ein Axxellationsgericht derart einzurichten, daß alle, die sich durch Erkenntnisse des Kammergerichts oder der Neumärkischen Regierung beschwert glaubten, an ein Kolleg, bestehend aus Landräten und einigen kurfürstlichen Räten, appellieren könnten. Dieser damals kaum irgendwie vorbereitete Gedanke wurde alsbald von den märkischen Ständen aufgegriffen.