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schiedung der Kanzler Lampert Distelmeier, dessen Lohn und Nachfolger im Kanzler- amte, Christian (seit (Oktober ( 588 ), etwas anderes als sein Vater bringen wollte?) Cr und der von der Universität in den kurfürstlichen Rat berufene Professor Johann Köppen wollten nämlich mehr bringen, dann aber insofern auch etwas anderes, als beide nicht die Achtung vor den ständischen Privilegien wie Lampert hatten. So entstand denn aus Köppens Feder ein umfangreicher Gesetzentwurf, der aber, als er den Ständen vorgelegt wurde, von ihnen in richtiger Würdigung seiner Tendenz abgelehni wurde. Seitdem hat mit gelegentlichen Unterbrechungen die Frage nach einer Kodifikation des märkischen Rechts jeden Landtag beschäftigt, ohne daß man jemals über Entwürfe, Monita und Vertagungen, denen dann wieder ein neuer Entwurf folgte, herausgekommen wäre?) Da indes der Entwurf von Lampert Distelmeier den Wert einer gewissenhaften Kompilation hatte, so war es ganz verständig, daß der Witt- stocker Stadtrichter Joachim Scheplitz diesen Entwurf benutzte, um ihn seinem Buch „statuta und Gewohnheiten der Thur- und Mark Brandenburg" zugrunde zu legen. Dieses im Jahre (607 in erster, 1617 in zweiter und dann noch 1744 in dritter Auflage erschienene Werk hat in der Mark fast den Rang eines Gesetzbuches genossen; mii vollem Rechte, denn es gibt neben alten Bräuchen einen Auszug der auf den Landtagen und auf dem Gebiete des Kirchenwesens vom Kurfürsten allein erlassenen Gesetze in verständiger, übersichtlicher Anordnung?) Die späteren Entwürfe von Koppen haben dagegen kaum jemals irgendeine praktische Bedeutung erlangt. In den letzten Jahrzehnten des ( 6 . und zu Beginn des 17 . Jahrhunderts steigerte sich der landesherrliche Einfluß auf allen Gebieten, zumal bei den Beziehungen, die in Preußen, am Rhein und in Schlesien angeknüpst waren, der märkische Besitz nur noch als Teil, als Provinz eines größeren Körpers, erschien.
Dies machte sich bald geltend, wie die stetigen Klagen auf den märkischen Landtagen zeigen. Die Stände hatten oft das kurfürstliche Versprechen erlangt, daß er sich nicht in ihre Zivilrechtspflege mischen wolle. Dies Versprechen war nach der Mei-
tz Oie weitere Geschichte dieser Kodisikationsversuche; Kammergericht Bd. 2 , 2. I 2 qsf. 2) Vas groß angelegte Werk von Köppen, das seit 15Y4 den Ständen zur Beratung vorgelegt wurde, fochten diese namentlich deshalb an, weil darin sächsisches Recht (Sachsenspiegel usw.) zu häufig herangezogen sei, während in der Mark nur märkisches Gewohnheitsrecht und gemeines Recht zu gelten habe (Kammergericht Bd. 2 , S. 72 ff.). Koppen hatte allerdings den Fehler begangen, im Sachsenspiegel märkisches Recht zu entdecken, aber, wo eine solche Ähnlichkeit vorhanden war, war sie lediglich durch den Umstand verursacht, daß hier und da ein alter dem Sachsenrechte entstammter Brauch dem gemeinen Rechte gegenüber seine Lebenskraft bewahrt hatte. Oies mußte aber als märkischer Brauch, nicht als Sachsenspiegelrecht kodifiziert werden, denn es hatte nur Daseinsberechtigung, weil es märkischer Brauch war und es war unrichtig und irreführend, wenn es als Sachsenspiegelrecht hingestellt wurde.
b) Kammergericht Bd. 2, S. 124 ff. Vas Werk in Folio ist betitelt! „Lhlichs I Statuta und Gewohnheiten 1 der Lhur- und Marcka Brandenjburg.j Gezogen aus den Lhurfürshlichen Reversen, so der kandtschafft auff den Landtägen j geben worden, auch Läieten, lVlanäaten gedruckten Lonsttitution Lainmergerichts Reformation, Visitation Ordnung und Observastionsch Herrn Lamberti Oistelineieri . . ." In der Anlage folgt dies Werk der Sammlung L. Distelmeiers von 158S. Über Scheplitz siehe: N. F. Seidels Bildersammlung, herausgegeben von Küster ^Berlin 1751), in der auch ein Porträt dieses verdienten Juristen gegeben wird.