Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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fassung eines märkischen Gesetzbuches (Konstitutionen) verlangt wurde?) Wan glaubte allgemein, ein solches als ein Bollwerk gegen die Auslegungskünste der gelehrten Räte des Kammergerichts nötig zu haben?) Dieses Begehren war auch um so bereinigter, als die alten Formen des Lehnswesens überall zu eng geworden waren, namentlich den Adel an der Bewegungsfreiheit oft ganz überflüssigerweise hemmten und ihn oft genug von Beschlüssen der Lehnskanzlei abhängig machten. Dazu kam, daß jetzt die juristische Wissenschaft begann, dem märkischen Kurfürsten die Stelle der römischen Aäsaren zu vindizieren, und es war abzusehen, daß sehr bald die Theorie in die Praxis übertragen wurde, wofür die einzelnen Anzeichen schon insofern hervortraten, als der

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Begriff des gemeinen Eigentums in den des landesherrlichen gewandelt wurde.

der märkischen Konstitutionen entgegen. Ts ist dies die erste Sammlung des speziell märkischen Rechts, überall jedes den Ständen jemals auf einem Landtage gegebene Recht fixierend, und so eine Art Jlassua Odarta für dieWark gebend. DieLtände waren bereit, dieses Werk als Gesetz anzunehmen, da starb kurz vor der endgültigen Berab-

h Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft 32, S. 2g ff., dazu Kammer- gericht Bd. 2 , S. H 2 ff. (Kanzleiordnung), S. Hüff. (Konstitutionen), dazu tNylius a. a. G. VI, 5x. ?ff-, 5. zog (Dienstordnung für das Kammergericht von ZSSZ).

Handschrift in der Bibliothek des Kammergerichts I, O. «td, im Auszuge abgedruckt; Kammergericht Bd. 2 , S. weff.

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Abb. 30. Christian Distelmeier (nach Seidel).

Abb. 3 t. Joachim Scheplih (nach Seidel).

Diesem Begehren der Stände kam nun Lampert Distelmeier durch seine Sammlung