Im Januar (57 1 waren die Brüder Joachim und Johann gestorben, und Joachims Sohn, Johann Georg, trat in beiden Landesteilen die Regierung an, ohne diese Vereinigung dazu zu benutzen, die getrennten Kammergerichte wieder zu vereinigen?) Eine solche Vereinigung kam indes auf dem Gebiete der geistlichen Gerichtsbarkeit zustande. Nach langen Vorarbeiten hatte nämlich unter der obersten Leitung Distelmeiers und nach Anhörung der Juristen der Landesuniversität der kurfürstliche Rat Matthias Ehemnitz eine für beide Landesteile gültige Visitations- und Konsistorialordnung ausgearbeitet?) die jetzt ohne Anhörung der Stände auf Grund der vom Kurfürsten in Anspruch genommenen kirchlichen Oberhoheit als Gesetz erlassen wurde. Wie es Lampert Distelmeier eigentümlich war, schonte sie in allen
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Abb. 29. Johann Röppen (nach Seidel).
Punkten die Rechte der Stände, schonte insbesondere dis Immediatstädte und den Adel, an die nur bittweise herangetreten wurde. Für die Gerichtsverfassung bedeutsam war die Einsetzung eines unter dem Vorsitze eines gelehrten Juristen aus Geistlichen und Räten (meist im Nebenamte) zusammengesetzten Gerichtshofes für die kirchlichen Angelegenheiten (Konsistorium in Kölln). Wie Distelmeier hier allen Wünscheil der Stände entgegengekommen war, tat er das gleiche, als auf den Landtagen die Ab-
h Da die Neubildung des märkischen Rechtes, wie dargetan, seit t 527 beginnt, unmittelbar darauf aber die Trennung der Neumark erfolgte, so erhellt daraus ohne weiteres? daß ficksidas märkische Recht von vornherein in zwei Gruppen teilte.
2) Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft 39; gedruckt ist die Drdnung t 577 zu Templin in der Uckermark. Sie enthält noch heute in einzelnen Punkten geltendes Recht.