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des märkischen Rechts in den bis (750 erschienenen Foliobänden des 6orpus eou- stitutionum Narcbieurum von Mylius. Dieser fleißige und selbstlose Mann veröffentlichte aus dem Urkundenstoffe der Berliner Archive, älteren Drucken usw. alles, was ihm an Verordnungen und Gesetzen für die Mark irgendwie erreichbar war. Man kann manches gegen seine Arbeit einwenden, daß z. B. der Abdruck der Urkunden des t6. Jahrhunderts mangelhaft, daß die Einteilung des Stoffes in einzelne Materien unzweckmäßig, da sich statt dessen — wie dies auch in der Fortsetzung
seit (750—(8V6 geschehen — der Abdruck aller Gesetze nach dem Datum des Erlasses empfohlen hätte; alles dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß ein staunenswertes N)erk von ihm geschaffen ist. Die Mark hatte seitdem eine Sammlung ihrer Gesetze, die, obgleich sie eine Privatarbeit darstellte, doch in der Praxis die Bedeutung eines Gesetzbuches erlangte und verdiente. Jedenfalls hatte hier, wie einst ein Scheplitz, ein Privatmann eine Arbeit geleistet, mit der die gesetzgebenden Faktoren nicht zustande gekommen waren.
So war es erträglich, daß die großen Unternehmungen Toccejis/j das materielle Recht, das Verfahren und die Gerichtsverfassung von Grund aus neu zu gestalten, entweder keine oder in vielen Punkten nur vorübergehende Erfolge hatten. Die beabsichtigte Schaffung eines bürgerlichen Gesetzbuches verlies im Sande, das von ihm eingeführte Verfahren wurde nur so lange als tadellos gerühmt, als infolge seiner unzähligen Zwangsvergleiche die alten Sachen beseitigt waren; eine durchgreifende wesentliche Änderung der Gerichtsverfassung hat er nicht einmal versucht, da er die patrimonialgerichte bestehen ließ und nur die Verfassung der höchsten Gerichte veränderte. Wichtig war in dieser Beziehung die Umgestaltung des Uämmer- gerichts in drei Senate und die neue Einrichtung des Gber-Tribunals, das jetzt auch als letzte Znstanz dem Aammergerichte und der neumärkischen Regierung überge-
Abb. Z8, Marquard Ludwig Printzen (nach Busch).
i Aaminergericht Bd. 3, S. 2mff-