Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
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und z. B. prenzlau geradezu als Ilberu civilus^) bezeichnet wird, tragen sie nicht von vornherein das Gepräge städtischer Republiken, denn diesesnru und tibertutes" geben sie sich nicht selbst, sondern sie werden ihnen von einem Herrn verliehen. Die A b - hängigkeit der Bürgerschaft von ihrem Herrn erhellt auch daraus, - sie sein Wappen führen; so zeigt das Siegel von Ayritz die Lilie der Herren von plotho, und auf einem alten Siegel der Stadt Wittstock sieht man einen Bischof, der mit Arummstab und Evangelienbuch über der Stadtmauer thront. Ferner weist die Tat­sache, daß so viele Städte, wie Berlin im 13. Jahrhundert und Friedeberg und Rathenow bis auf den heutigen Tagh, den Adler im Siegel führen, auf den engen Zusammenhang zwischen den Bürgerschaften und dem Markgrafen nicht allein als Landesherrn, sondern auch als Stadtgründer und Stadtherrn hin.

Die städtegründenden Fürsten oder Herren bedienten sich bei der Neuanlegung oder auch der Erweiterung der Stadt eines Mittelmanns oder auch mehrerer/) sin schlesischen Urkunden Lokator genannt), der den Neuzuziehenden ihre Wohnsitze an­wies und auch, nachdem die erste, schwere Arbeit der Neueinrichtung vollbracht war, noch dauernd einen bevorrechteten Platz innerhalb der Bürgerschaft einnahm. Mancher Stadtgrundriß mit seinen regelrechten Straßen und Plätzen weist, wie sich noch am heutigen Tag z. B. in Wittstock und Neustadt-Brandenburg erkennen läßt, eine von vornherein so regelmäßige Anlage auf, daß in vielen Fällen eine planmäßige, durch denloeutor" durchgeführte Gründung anzunehmen ist. Die städtischen Siedlungen wurden mit Befestigungen versehen, und zwar begnügte man sich vorerst mit Palisaden/) daneben hielt sich wohl auch noch längere Zeit die dem Stadtherrn gehörende Burg so die Gänseburg in perleberg. Waren die Straßen und öffent­lichen Plätze abgesteckt, so hatten im übrigen die Bürger völlige Freiheit, auf ihrem Grund und Boden Häuser zu errichten, die sie auch veräußern durften (libero furo venÄknüi). Bezeichnend hierfür ist die den Rathenowern erteilte Urkunde von s28ch°) Die Lokatoren erhielten für ihre Mühewaltung Gerechtsame und reichen Grundbesitz und besonders die erbliche Schultisei, wie aus Urkunden z. B. für Neu-Landsberg und Müllrose hervorgeht/)

tz Riedel, Kodex XXI, 87: äscrsvimus in prsncelav civitatem libsram institusrs; vgl. Urk. von (252 für Glogau: . . . cum äisposuissemus construers libsram st ürmam in Oloxovia civitatem (Tzschoppe-Stenzel, S. 187).

2) vgl. v. Niessen in den Forschungen zur Brandenb.-Prenß. Geschichte, IV, 2-11, 27I, und Llauswitz in den Mitteilungen des Vereins s. Gesch. Berlins (1910, Nr. 5).

') Urk. von 12-18 für Lychen, in der Markgraf Johann erklärt,liäelibus nostris Daniel! et Lberkaräo cle Parvenü? . .. civitatem noskram in Dicken sub tali forma äeäimus eonstruenäam ..." vgl. Urk. von 1250 für Brieg bei Tzschoppe-Stenzel, 5. 3(8; über der Stadtgründer adlige Abkunft vgl. ebendort S. 181-

H vgl. Urk. von 1257 für Landsberg a. tv. ... plancis et seris et postea planeis äecentioribus atqus kossis; in Lychen gab es frühzeitig Feldsteinmauern!

ö) Die Bürger von Rathenow erhielten (28-1 unbeschränkte Freiheit construenäi eäilicia in ksreäitatlbus propriis, gue Vorlousn in tsutonico nominantur a äomibus eorunäem omnium platsas nostras et commoäa aliaqus Vorsulrs äicuntur (Riedel, Kodex VII, -108); vgl. Baufreiheit für die Bürger von Stargard, Urk. von (25Y, Riedel k, VI, 6.

") In Müncheberg bekommen laut Urk- von 12-15 Heinrich und Daniel 12 Hufen (Riedel XX, 120); über die besondere Stellung der Parwenitz in Lychen vgl. Urk. von 12-I8 bei Riedel XIII, 2(6.