Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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Über die Verfassung und Verwaltung der Städte geben einige lateinische Urkunden Auskunft, durch die jüngere, weiter nach Osten gelegene Ge­meinwesen das Stadtrecht der älteren westlichen Orts erhielten. So ordnete man sogleich mit dieser allgemeinen Bestimmung viele besondere Verhältnisse und gab in möglichster Kürze vielerlei Festsetzungen, die bei ihrer Mannigfaltigkeit in dem Entwurf einer einzigen Urkunde leicht hätten übersehen werden können?) Natürlich bezog sich die Rechtsübertragung nicht auf Mitteilung des Privatrechts, sondern auf die inneren Gemeindeverhältnisse, wie z. B. Freiheiten, Vorrechte, Befugnisse des Rats. Vorzüglich diente als Vorbild das Recht von Stendal und der Altstadt- Brandenburg, das sogar bis nach Mecklenburg hinein Verbreitung fand?) Im Jahre 1232 erklärten die Markgrafen Johann und Otto, es solltenalle aus dem Teltow, dem Glin und dem Neuen Barnim ihr Recht von Spandau holen", einer Stadt, die ihr Recht wiederum von Brandenburg erhalten hatte?) perleberg wurde s23st mit dem Stadtrecht von Salzwedel, Frankfurt um 1 272 mit dem Berliner Recht begabt; s257 erhielt Neu-Landsberg, heute Landsberg a. N)., Branden­burger Recht. In den Landen nördlich der Marths stand das Recht von Soldin in hohem Ansehen.

Aus diesen und ähnlichen Dokumenten sowie einigen Andeutungen in an­deren Urkunden jener Zeit, welche die Bildung von Innungen betreffen, ergibt sich ungefähr folgendes Bild der ältesten städtischen Verwaltung: Der Stadtherr, in den wichtigsten Städten der Markgraf selbst, bezog nach Ablauf der gemeinhin ge­währten 36 Freijahre mannigfache vom Lokator einzusammelnde Einkünfte aus der jungen Stadt/) und zwar landesherrliche sowie grundherrliche. Er erhielt einen Teil der einkommenden Gerichtsbußen, denn er war im Besitz der höchsten Gerichtsbarkeit, die er aber nicht selbst ausübte, sondern mit der er einen Schultheißen (prueksctus genannt) belehnte; so bezieht Gottfried von Hertzberg, der Erbauer von Frankfurt, dendryten Pfenning, der da in der Stadt mit Gerichte gewunnen wirt". Sodann wir dieNiederlage"^ ein landesherrliches Recht, d. h. der Markgraf verlieh einigen besonders hervorragenden Kommunen, z. B. Frankfurt, das Zwangsrecht, das Feilhalten der durchpassierenden Waren zu fordern oder beim Umladen Speditionsgebühren zu erheben. Ferner gehörte zu den Regalien der Zoll (tlwlonsus)/) das Münzrecht und der Betrieb der besonders in Berlin wichtigen Mühlen?)

st vgl. Tzschoxpe-Stenzel, S. 109 f.

2 ) vgl. Stadtrecht von Friedland und Stargard, Riedel 8, I, 487 und 8, VI, 6.

2 ) Riedel XI, ;; vgl. Spatz, Bilder aus der Vergangenheit des Teltow, S. 27 .

st Line ehedem adlige Stadt wie perleberg unterstand zu Beginn des 14. Jahr­hunderts dem Markgrafen, vgl. Liesegang, Brandend.-Preuß. Forschungen IV, 421; vgl. Riedel l, 27H.

st äepositio msreium, vgl. Urk. von 1257 für Neu-Landsberg, bei Riedel XVIII, 370 .

st vgl. Urk. für Königsberg von 1292, Riedel XXIV, 8: Zoll von Schiffen, Ularktzoll.

st vgl. Urk. für prenzlau von 1235 , Riedel XXI, S. 87 ; ferner Königsberger Urk. von 1292 bei Riedel XXIV, 8.