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Und dann die grundherrlichen Rechte! Jede Stadt wurde mit ausgedehntem Ackerland ausgestattet, gewöhnlich etwa mit (20—200 Hufen, etwa der dreifachen Fläche, wie sie die Dörfer zu erhalten pflegten. Von diesen Ackern war dem Grundherrn nach Verlauf einiger Freijahre (drei bei prenzlau) an Hufenzins etwa 3—7 Schilling pro Hufe zu zahlen. Gin Teil wurde als Weideland (pLseuu) Vorbehalten, von dem anscheinend keinerlei Gebühren erhoben wurden. Außerdem waren die Bürger zur Zahlung eines Rutenzinses von den bebauten Grundstücken verpflichtet, und zwar gab man in Trebbin ein Finkenauge von der Rute, in Neuruppin etwa vier Denare?) Von dem Raufhaus, äomus oisi-cutornm oder auch ttwatrum genannt, sowie von den Verkaufsständen — stationtzs — erhob der Stadtherr das dem Rutenzins entsprechende „Stättegeld"?) Gin Drittel dieser Ginkünfte überließ der Markgraf dem Lokator, auch aus die übrigen zwei Drittel hat er hier und da schon in der frühesten Zeit zugunsten der Stadt verzichtet.
Die Markgrafen jener Tage führten ein Wanderleben, auch die Stadtherren geistlichen oder ritterlichen Standes konnten wegen ihrer militärischen Verpflichtungen, infolge der entlegenen Lage ihrer Rlöster oder der vielen durch ihre geistlichen Obliegenheiten notwendigen Reifen nicht dauernd in der unter ihren Fittichen Heranwachsenden Stadt residieren. Seinen dauernden Wohnsitz in der Stadt hatte dagegen der von dem Stadtherrn belehnte Schultheiß, gewöhnlich wohl identisch mit dem „loeator", wie sich bei Frankfurt und Landsberg an der Warthe Nachweisen läßt; in Städten wie in Berlin, wo eine markgräfliche Vogtei bestand, war der Vogt (aävoeatns) Vertreter des Markgrafen der Bürgerschaft gegenüber und bezog den dritten Teil der Gerichtseinkünfte?) Dieser Schultheiß, der, wie es in einer Urkunde von (283 für Görtzke heißt, nach dem Urteil der Schöffen Recht sprechen sollte/) war auf die Gerichtsgewalt beschränkt. Neben der landesherrlichen Gewalt gab es aber eine autonome bürgerliche, nämlich den R a t?) Unter ihrem Ginsluß stand das städtische Leben in seinem eigentlichen Rernpunkt, dem Markt- und Handelsverkehr. Auf diesem Gebiet schalteten und walteten die Ratmannen völlig
tz Der Silbergehalt eines Denars betrug etwa einen Gramm, auf einen Groschen von je 4 Gramm Gehalt rechnete man 17 Finkenaugen. Der Zins wurde rutenweise nach der Ausdehnung, welche die Straßenfront der Häuser und Gärten hatte, berechnet (Spangenberg, Hof- und Zentralverwaltung der Mark, S. 235).
2) Riedel XIV, 134: Urk. für Salzwedel; vgl. besonders Urk. für Neuruppin von 1256 (Riedel IV, 282).
b) Deutlich tritt der Lehnscharakter in der Urk. von 13HY hervor, durch die Markgraf Ludwig das Schulzenamt zu Arnswalde verleiht (Riedel XVIII, 19); vgl. Urk. für Neu-Landsberg und Urk. für Friedland im Lande Stargard (Riedel XXI, 36g und 6, I, 23); vgl. Zimmermann, Märkische Stadtverfaffung I, 71; über die zwei Schultheißen in Angermünde vgl. Urk. von 1292 ebendort S. 70; Erwähnung des aävooatus in Ratsnov in der Urk. von 1276 (Riedel 8, 1, 124), des Salzwedler Vogts im Jahre (2H7 (Riedel XIV, 3).
H Urk. von ;283 für Görtzke: si nos vsl consiliarius nostsr . .. kuerint, qui aäversus civss nostros in äicta eivitate cominsnentes dadusrint sliquiä proponsre, iä Leultetus tenebitur juäicare sentsatiis soadinorum. (Riedel 8, l, 17;.)
b) vgl. Rachfahl, in Schmollers Forschungen, XIII, 56.
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