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frei?) Diese „eovsulss", wie man sie in den lateinischen Urkunden nennt, waren in der ältesten Zeit oft wohl identisch mit den Schöffen, „sonblni", oder bildeten mit ihnen ein Kollegium?) Doch daß bald eine Scheidung eintrat, erhellt aus einer Urkunde des Markgrafen Hermann von 1307 für die Städte Berlin und Cölln, derzufolge neben den Ratmannen ein besonderes, aus sieben Männern bestehendes Schöffenkollegium bestand?) Für die Stadt prenzlau wurde freilich erst 14-26 durch Markgraf Johann eine grundsätzliche Scheidung von Rat und Schöppen durchgeführt und bestimmt, daß Ratsmitglieder nicht Schöppen und Schöppen nicht Ratsleute sein sollten?) Zn den Urkunden werden die Ratmannen gewöhnlich den Schöppen vorangestellt. So verleihen 1 2H8 die Markgrafen Gtto und Konrad den Konsuln und Schöppen und der gesamten Stadt Königsberg (evnsullbus et seudiuis totchu« oivltnti Lonln- AksdorK«) ein Privileg?) Zwischen Ratmannen und Schöppen, die beide derselben sozialen Schicht angehörten, waren Kompetenzkonflikte seltener, dagegen entstanden, wie wir aus Neu-Ruppin hören, Zwistigkeiten zwischen den Konsuln und dem vom Stadtherrn belehnten Vogt oder Schultheißen.
Die Konsuln oder Rat mannen gehörten vorzugsweise den Kaufmannschaft treibenden und an den städtischen Hufen beteiligten Großbürgern an und amtierten wie die Beamten im alten Rom nur ein Zahr. Zum mindesten waren sie sechs Köpfe stark?) Unter ihnen nahmen zwei ssulore« elec-tl oder Glderlude die erste Stelle ein. Der Name Bürgermeister taucht erst verhältnismäßig spät auf, so (328 in Biesenthal, (34;9 in Berlin?)
Am Eingang einer Berliner Urkunde von (272 liest man „ . . . . wi Radmanne old und nye tu Berlin"; in einer Neu-Ruppiner Urkunde aus dem Ende des 13. Zahr-
*) Schon in den ältesten Urkunden heben diese sich viel schärfer ab als die Bürgerschaftsversammlungen, das sog. Burding. Irr Magdeburg dehnte der aus ihm hervorgegangene Rat seinen Machtbereich auf Kosten jenes Burdings aus (vgl. Liesegang, Brandenb.-Preuß. Forschungen, IV, -(22).
Zimmermann l, 7-(; vgl. Eintragung von 1297 in das Schöffenbuch der Neustadt- Brandenburg: blos seabini consulesque uns oum prekeoto ... reeoxnoscimus.
2 ) vgl. Privileg für Neustadt-Salzwedel von (2-(7, abgedr. Riedel XIV, 2; Sello, Märk. Forsch. XVIII, (-(; Liesegang, Brandenb.-Preuß. Forschungen III, Albrecht II. befreite (2(5 all Petitionen! civium Ltenllalensiuin et consulum den Vrt von der burggräflichen Jurisdiktion. Sollte die Verleihung Albrechts nicht zwecklos sein, so mußte ein eigenes Schöffenkollegium geschaffen werden (Riedel XV, 7 und -(2; vgl. Zimmermann I, 7L).
*) Seckt, Gesch. der Stadt prenzlau II, iss.
°) Kehrberg, Abriß von Königsberg I, 20; vgl. wohlbrück, Lebus III, sq; vgl. Riedel, Kodex XI, 19 bez- Spandau, XV, 125 bez. Stendal; Fidicin, Beiträge I, sg; vgl. Tzschopxe u. Stenzel, S. 588 ; Rietschel, Histor. Zeitschr., 102. Bd., S. 2sq.
Über den aristokratischen Lharakter der Ratsversassung vgl. Jimmermann I, 88; unter den 6 Berliner Konsuln von 1280 wird ein Krämer, ein Messerschmied und ein Kaufmann genannt. In einem Rupxiner Ratmanneneid von 1262 heißt es (Riedel, Kodex IV, 296): ()ui priino elixitur all eonsilium, jurat, quoll velit eonsulers, quoll novit esse justum unicuiqus et utile civitati.
?) Fischbach, Statistisch-topographische Städtebeschreibung S. 528 ; vgl. über Frankfurt wohlbrück, Bistum Lebus III, so, über Berlin Llauswitz in Borrmanns Bau- und Kunstdenkmälern Berlins, S. 12.