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herrschte unter den christlichen Schlächtern große Unzufriedenheit über den immer mehr zunehmenden Fleischhandel der Juden, weshalb von den „Konsuln" bestimmt wurde, nicht mehr als zehn jüdische Einwohner in Frankfurt dürften Schlächterei treiben?) Aus vielen anderen städtischen Urkunden geht hervor, daß jeder, der erwiesenermaßen falsches Maß auf den Markt gebracht hatte, den Ratmannen zur Strafe 36 Schilling zu zahlen hatte, daß diese darüber befanden, wie das nicht vorschriftsmäßig gebackene Brot zu verwenden sei. Ausdrücklich war den Innungsmeistern, die über leichtere in ihrer Korporation vorgekommene Vergehen selbst aburteilten, anempfohlen, alle „schweren Sachen" vor die Ratmannen zu bringen, die von diesen größeren „Brüchen" zwei Drittel der Strafgelder einzogen.
Die einzige politische Organisation innerhalb der Bürgerschaft war die der Innungen, deren Zustimmung der Rat aber nur einholte, wenn er es für gut hielt. Als älteste Innungen treten uns die Bäcker, deren Berliner Statut vom Jahre (272 sich erhalten hat?) ferner die Fleischer (Knakcnhauer), Weber und die besonders in perleberg angesehenen Schuster entgegen. Sie bildeten die sogenannten „Viergewerke". Daneben hören wir auch schon frühzeitig von anderen zünftischen Korporationen, denn in dem „Buch der Privilegien", einem Teil des großen aus dem Ende des (4. Jahrhunderts stammenden Berliner Stadtbuches, werden die Statuten folgender Innungen aufgeführt: Schuhmacher (2. VI- >284), Wollenweber und Tuchmacher (29. V. (289 und 28. X. (295), Bäcker ((8. VI. (272), Kürschner (22. III- (280), Gewandschneider ((0. IV. (288), Schuhflicker ((9. VIII. 4284) und endlich jüdische Schlächter (7. IV. (Z ( 3) . In einer Eintragung in das Stadtbuch der Neustadt Brandenburg, freilich erst aus späterer Zeit ((388), werden als zünftige Handwerker Kürschner (polliklevs), Schmiede (lubri), Weißgerber (lunikleo«) und andere mehr genannt?)
Fassen wir noch einmal alles zusammen, so treten uns, abgesehen von den Schöffen, vier Faktoren in den jungen städtischen Gemeinwesen entgegen: Der Stadtherr, der Vogt oder der Schulze, die Ratmannen und die Innungsmeister?) Die städtischen Angelegenheiten werden nicht von einer Gemeinschaft, die sich aus den Einwohnern und der Obrigkeit zusammensetzt, besorgt, sondern in der Hauptsache von dieser letzteren allein. Ihr gegenüber will die große Masse der nicht zünftisch korporierten Bürgerschaft wenig besagen. Wohl hören wir, freilich nur selten, von der Bürgersprache, dem „Burdin g", d. h. allgemeinen Versammlungen der gesamten Bürger?) Auch
') Riedel XXIII, 6 ; vgl. wohlbrück, Lebus I, ZY 7 .
2) Die vorliegende Fassung stammt aus dem Ende des (H. Jahrhunderts; vgl. Berlinisches Stadtbuch, herausgegeben von Llauswitz l;88Z).
9 vgl. Mark. Forsch. XVIII, Schmoller, Umrisse S. Z 20 .
9 vgl. Liesegangs Bemerkungen zu der Perleberger Urk. von 1239, Brandenb.-Preuß. Forschungen IV, vgl. auch die Urk. betr. Städte der Niederlausitz von 1^8: „wir Bürgermeister, Ratmann, Edelsten Gewerke, Gesworen und gantze Gemein, Arm und Reich und alle Inwoner der Stadt Gubin" bekennen, daß wir dem Markgrafen Friedrich gehuldigt haben (Riedel 8 , IV, », 3 ).
9 Riedel XV, 45: Die Markgrafen schärfen 1297 den Stendaler Ratmannen ein, dem Burding wieder Einfluß einzuräumen; über das Burding als Gericht vgl. Tzschoxpe-Stenzel, S. 226 .
Brandenburgifche Landeskunde. Bd. II. 15