Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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jeder Hufe etwa zwei Schilling?) Neben dieser grundherrlichen Abgabe standen die Leistungen von öffentlich-rechtlicher Natur. Zuerst die Pflicht der Landesverteidigung, dann die Verpflichtung, durch Vorspann und Fuhren die mit zahl­reichem Gefolge herumreisenden Landesherren von einer Burg zur andern zu bringen. Zn einer s258 für das Kloster Thorin ausgestellten Urkunde werden als persönliche Dienstleistungen der Bauern erwähnt Heeresdienst, Brücken- und Burgenbau und Burgdienst, oxpsckitio, yue Uorsebilck vooatur, ovustruotio oaskrorum seu poutium 86u rkstauratio ooruuckom ot sorvitium <iuoä Lorebckleusst äiottur?) Sodann folgt als Kirchensteuer der Zehnt. Diese veeima, ursprünglich der Kirche zu leisten, aber frühzeitig vielfach von den Nkarkgrafen in Beschlag genommen, zerfiel in den großen Zehnt, nämlich etwa fünf bis sechs Scheffel Roggen, vier Scheffel Hafer und ein Scheffel Gerste pro Hufe, oder, in Geld umgewandelt, gegen zehn Schilling, und ferner zu den kleinen Feld- oder Fleifchzehnt, meist Rauchhühner, so genannt, weil man sie vom Rauchfang, d. h. vom Hauswesen entrichtete?) Drückend genug war die Zehntpflicht, doch die Erträgnisse dienten nicht allein den Zwecken des Kults, sondern der Kultur überhaupt.

An letzter Stelle endlich sei die Bede, xreeuria, genannt, eine Abgabe, die nach den Bedeverträgen von l 280/81 als eine für allemal feststehende Steuer dem Nkark­grafen, der von nun an auf die willkürliche Auflegung von Abgaben verzichtete, ge­leistet werden sollte. Zusammenfassend sei bemerkt, daß die höchste dieser Abgaben der Zehnt, später paetus, zu deutsch Pacht genannt, die niedrigste der Zins war?)

Ähnlich wie in den Städten wurden auch in den Dörfern alle diese Leistungen von den neuanziehenden Bauern nicht sofort verlangt. Ze nachdem die ihnen über­wiesenen Acker in höherem oder geringerem Nkaße anbaufähig waren?) wurden Freijahre für kürzere oder längere Zeit gewährt. Sodann leistete man Zins, Zehnt und Bede. Doch hielt sich diese Scheidung nicht lange, wenn sie überhaupt je klar bestand, da die Kirche zugunsten des Nkarkgrafen frühzeitig in einem großen Teil der Nkark auf den Zehnt verzichten mußte. Nkan kannte keinen grundsätzlichen Gegensatz zwischen landes-, grundherrlichen und kirchlichen Leistungen.

An der Spitze der Bauern oderHüfner" steht von jeher der ursprünglich wohl mit dem oben erwähnten Lokator identische Schulze?) oft ein erblicher

tz Spangenberg, a. a. D., S. 2 ; 8 f.; vgl. über Geld- und Getreidezins Rachfahl, Gesamt- staatsoerwaltung Schlesiens, Schmollers Forschungen XIII, 42 .

2 ) vgl. Riedel, Mark Brandenburg II, 227; ähnlich heißt es in einer schlesischen Urk. von I22t: Lastrum eäiücamlum pro maxna neoessitste juvabunl, expellioionem idunt siout alii Deukonici (Tzschoppe-Stenzel, S. 28c>). von dem Bauern Matheus in dem Teltow­dorf Schöneseld sagt das Landbuch, er wäre von Diensten frei.

2 ) Spangenberg, Zentralverwaltung, S. 2(8f.

^) Der Reinertrag einer Hufe wurde angenommen zu ( Mispel ksartkorn 20 Schillingen; über vereinzelte Fälle von teilweiser Abgabenfreiheit der Bauern z. B. im Teltow vgl. Spatz, S. 75.

°) vgl. Tzschoppe-Stenzel, S. iss: man machte den Unterschied zwischen axri oulti, silvsstres oder non culti.

°) vgl. bei Tzschoppe-Stenzel, S. I5(, eine schlesische Urk. von (225, nach welcher der Lokator als Lohn für seine Ausgaben und Mühewaltung bei Anlage und Leitung des Mrtes