231
Lehnmann des Markgrafen, in den Urkunden prnskeekus, seultbetus, villieus genannt, oder auch wohl deshalb schlechtweg als „Richter" bezeichnet, weil ihm, dem Vorsitzenden des Dorfgerichts, der dritte Teil der einkommenden Gerichtsbußen zufloß. Leine Hufen, gewöhnlich drei bis sechs an der Zahl, die er als Lehn besaß, waren abgabenfrei, dafür hatte er jedoch von diesem „Schulzengericht" dem Markgrafen ein Lehnpferd zu stellen, ein Lehnsverhältnis, das aber seiner persönlicher! Freiheit keinerlei Abbruch tat. Vielfach, so entnehmen wir aus dem Landbuch Kaiser Karls IV., bezog er Abgaben von den noch später zu erwähnenden Kossäten. Uber den Krug hatte er oftmals eine Art Obereigentum, das in dem von dem Krüger an ihn zu leistenden Zins seinen Ausdruck fand. Da der Krüger hier und da auch berechtigt war zu backen, schlachten, Schuhe zu machen und Schmiedearbeiten zu verrichten, stand dem Schulzen auch eine Art Oberaufsicht über diese Handwerksbetriebe zu. Kurz,, er war der obrigkeitliche Mittelpunkt der Dorfgemeinde im Gegensatz zu den städtischen Schultheißen, die mit der Verwaltung ihrer Wohnorte nichts zu tun hatten. Welches Ansehen mußte es ihm geben, wenn er von Zeit zu Zeit hoch zu Roß sich an den Hof des Markgrafen begab!H Die von den Dorfbewohnern an den Landesherrn zu leistenden Abgaben hatte er einzusammeln und abzuliefern. Im Bedever- trag von 1281 heißt es, der Gutsherr soll den von den Bauern zu leistenden Bede- zins dem Boten des Markgrafen übergeben, dort, wo es keinen Herrn gibt, soll dagegen der Schulze den Zins abliefern?) Die Steuererhebung in den Dörfern konnte aber auch durch einen markgräflichen Beamten erfolgen, denn war kein Gutsherr vorhanden oder versagte der Schulze aus irgendwelchen Gründen, so durfte der markgräfliche „Bedellus" in die Bauernhöfe „uck retzuireuäum esu- 8um" gehen.
In vereinzelten Fällen hören wir auch noch von anderen Dorfbewohnern, die einem höheren Rufe folgend die Ortschaft verließen, um zu dem „Landthing" zu reiten. Ausdrücklich wird im Landbuch von 1375 vermerkt, daß derartige Landschöppen steuerfrei waren?)
In einem deutschen Dorfe saßen gegen 6—12 spannfähige Bauern, deren jeder etwa 2—5 Hufen auf der in drei Schläge eingeteilten Feldmark besaß. Das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl war deshalb sehr stark ausgeprägt, weil die Bauernschaft gemeinschaftlichen Besitz, Meide, Wald, auch Gewässer, hatte und ferner die Gemenglage der dem einzelnen gehörigen, nach dem System der Drei-
— in kunästione et reximine loci — die erbliche Schultisei erhält und die Berechtigung, den dritten Teil der gerichtlichen Strafgelder (tsrtius ciensrius) zu erheben. In den rein slawisch gebliebenen Dörfern hatten die Schulzen eine weniger selbständige Stellung; vgl. v. Raumer, in v. Ledeburs Neuem Allgem. Archiv, II, 8 (1856). Zwei Schulzen gab es in manchen Dörfern von Beeskow-Storkow. Lin adliger Schulze wird im Landbuch in Satzkorn (früher Sotzker) erwähnt.
h vgl. Landbuch von 1575, Teltow, Dorf Rodense (heute Rotzis).
2) Dominus bonorum äedet presentare kunc eensum nuncio nostro, et s> äominus ibiäem non kuerit, scultdetus sivs villicus liictum censum tensditur presentars; vgl. Riedel L, I, rof.
2) vgl. Riedel, Mark Brandenburg II, -r?i, - 198 .