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Hunderts, der Vasall „dominus bonorum", die Bauern „subditi vusalli" genannt wurden. Besonders in den Grenzgebieten des Ostens waren von vornherein ausgedehnte Grundherrschaste n mächtiger Vasallen, z. B. der Wedel, vorhanden. Freilich sei auch nicht vergessen, daß in manchen Dörfern, besonders der Altmark, von den ältesten Zeiten an überhaupt kein ritterlicher Besitz nachweisbar ist und alle Hufen, mit Ausnahme der Hfarrhufen, von Bauern bestellt wurden, die bäuerliche Abgaben zu entrichten hatten, so z. B. auch in dem Riesendorf Groß-Machnow im Teltowischen Kreise.
Landtage und Kreise.
Bauern und Ritter, Ratmannen und Bürger, alle erkannten die Markgrafen als gemeinsame Oberherren an. Diese legten Wert darauf, bei wichtigen, die gesamte Mark betreffenden Angelegenheiten den Rat ihrer angesehensten Untertanen zu hören. Im Jahre ff70, so erzählt eine im Stadtarcbiv zu Brandenburg geborgene Urkunde, hielten Markgraf Albrecht und sein Lohn Otto nach Ginweihung der Domkirche zu Havelberg eine Versammlung ihrer Barone, ersten Ratgeber und Hofbeamten — baronos, Primates oonsilil et palatii — ab. Auf diesem sogenannten Botding gewährte der Markgraf den Bürgern von Brandenburg auf ihre Bitten Aollfreiheit, da ihre Stadt, wie Graf Burchard von Falkenstein verkündete, als „Königliche Burg, Kaiserliche Kannner und Sitz eines Bischofs" einen ruhmvollen, weit bekannten Namen hatte. In der Hauptsache waren es Ritter und Edle, Lehnsund Dienstmannen des Markgrafen, die sich hier um ihn scharten, nicht weil sie ein Recht dazu hatten, dem Markgrafen ihren Rat zu erteilen, sondern weil dieser ihren Rat zu hören wünschte. Bauern wurden zu diesen Tagungen nicht herangezogen, ebensowenig wie zu den wichtigen Zusammenkünften, die fast ein Jahrhundert später, 1.280 und 1281, stattfanden. Damals einigten sich die Markgrafen der verschiedenen Linien mit ihren „Dienstmannen, Rittern, Knappen, Vasallen und allen Untertanen" dahin, gegen eine Entschädigung (vgl. S. 230) auf das Recht, nach Belieben die Steuer der sogenannten außerordentlichen Bede zu erheben, zu verzichten, und gestatteten den Untertanen in gewissen Fällen selbst das Recht bewaffneten Widerstandes?)
Gin wesentlicher Faktor waren diese Landtage nicht, schon ihre große Seltenheit spricht dafür. Im f3. Jahrhundert nahmen die allgemeinen Landesversammlungen älterer Zeit, pluoitu, mehr den Gharakter von Hoftagen an, deren regelmäßigen Bestandteil fürstliche Räte, Hofbeamte und Vögte bildeten, und höchst wahrscheinlich waren es auch markgräfliche Räte, die > 280 die Ginigung vermittelt hatten. So entbehrten also die Landtage des eigenen Rechts; unter ihrer eigenen Selbstverwaltung stehende Institutionen schufen sie sich erst verhältnismäßig spät. Daher wird in diesem und den folgenden Abschnitten die mehr zur allgemeinen Landesgeschichte und zur Geschichte der Zentralverwaltung gehörige Ständegeschichte nur kurz behandelt werden.
tz Spangenberg, Zentralverwaltnng, S. WO 62 .