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auf den dortigen Wall?) Zwei Zahre darauf verkaufte er den hufenbesitzenden Bürgern in, „Aoninghesberg" das Eigentum des Hufenzinses — esnsus mansorum — für 50 Mark Silber?) Über das Niederlagsrecht verfügten die Berliner nach derselben Urkunde von (298 als „ins innmeipnle", und erwarben in dem Holz- und Schiffahrtszoll in (Loepenick die Nutzung eines weiteren landesherrlichen Rechts. Gleichfalls 1298 überließen die Markgrafen Gtto und Uonrad den Konsuln, Schöffen und der gesamten Gemeinde von Königsberg — oousnlibns, sendiuis totirzuo oivitg.ti Lonl^esboi-cll — das Recht, Mühlen zu bauen.") Zn Verbuchen hatten die Ratmannen die oberste Gerichtsbarkeit erkauft?) desgleichen standen Arnswalde und Neu-Landsbergh um 1400 im Besitz des „hogensten" Gerichts und behauptete» sich hierin noch bis west in die Hohenzollernzeit hinein. Auch der Frankfurter Magistrat besaß das oberste Gericht von >388 an?)
Laut Urkunde vom 24. Zuni (369 erkauften sich die Städte Berlin, Eölln, Müncheberg, Fürstenwalde und Frankfurt vom Landesherrn die Ablösung des Zahresumtausches der Münzen und zugleich das Recht, in Berlin und Frankfurt nach dem Stendaler Münzfuß zu prägen?) Zn der Neumark, z. B. in Woldenberg, wurde der Stadt, wie nachgewiefen ist, die Erhebung der Zinse überlassen, ihr dafür aber die jährliche Zahlung einer geringfügigen festen Summe an die markgräflichen Finanzbeamten auferlegt?) Diese xeuslo auuua, Ur- oder G rbede genannt, findet sich als eine von den Städten der Landesherrschaft zu leistende Abgabe von der zweiten Hälfte des (-(. Zahrhunderts an allerwärts in der Mark, und so läßt sich annehmen, daß alle etwaigen Ansprüche des Landesherrn an die innerhalb der Gemarkung von den städtischen Ackern und Grundstücken erhobenen Abgaben damit abgefunden waren. Doch auch selbst diese Grbede, „Ordstn", blieb von dem allgemeinen Veräußerungsprozeß nicht frei! Denn nach dem Landbuch von (375 behaupteten z. B. die Ratmannen von Neustadt-Eberswalde, daß ihnen die Einkünfte hieraus verpfändet wären. Ähnlich stand es mit ihren Erträgnissen in Soldin, Lippehne und Königs-
ff Riedel, Kodex I, ISS. vie Gleichartigkeit der Entwicklung beleuchtet eine Urkunde des Erzbischofs von Magdeburg von ,4,0, in der er der Stadt „Juterbok" gelobte, „das man das Sloß nimmer mehr von der Stad vorsetzen oder scheiden sal."
9 Riedel XIX, ,84; vgl. Urk. von ,248: Markgraf Ludwig bestätigt Arnswalde den census mansorum (Riedel XVIII, ,8). Das Normalgewicht der Mark Silber betrug
222 Gramm.
») Riedel XIX, ,78.
ff vgl. Landbuch von ,275, Ausg. von Fidicin, S. 28. ff Riedel XVIII, 26 und Riedel XXIV, 8g ff vgl. wohlbrück, Bistum Lebus, III, 47.
ff kolze, Geschichte Berlins, S. ,0; über märkisches Münzwesen vgl. Bahrfeld. Der hauptverdienst beim Münzregal bestand darin, daß alljährlich neue Pfennige (,2 auf den nie ausgeprägten Schilling) ausgeprägt und gegen ,6 auf den Schilling umgetaoscht werden mußten.
ff vgl. v Nießen, Geschichte von Woldenberg, S. ,28: eensus mansorum — Hufen-, oder auf Beiländern Wortzins. Über Grbede vgl. Kotelmann, Finanzen unter Albrecht Achilles, S. 426. Jimmermann (Märkische Städteverfassung I, 246) führt die Grbede auf die Landbede von ,280 zurück.