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wie aus einer Urkunde für Reppen von 1329 hervorgeht, früh zu einer festen Stellung. Wenn wir freilich die märkischen Zustände mit denen in Süddeutschland vergleichen, woselbst die Zünfte vielfach in den Alleinbesitz der Herrschaft kamen und die Stadtverfassung auf die Zunftverfassung gegründet wurde/) war der demokratische Einschlag in der Verfassung der märkischen Städte nur geringfügig. Manchen der minder angesehenen Zünfte — so den Gewandschneidern in perleberg — und besonders den „gemeinen", d. h. nicht zünftigen Bürgern, stand überhaupt kein Einfluß auf die städtische Verwaltung zu. Ergab sich die Notwendigkeit, eine oxaeeio, wie es im Stadtbuch der Neustadt Brandenburg heißt, auszuschreiben, so wurde die Bürgerschaft nicht um ihre Meinung befragt, höchstens lud man, wie aus einer Perleberger Urkunde von (3^7 erhellt, Vertreter von Gewerken, wackere, verschwiegene Meister, auf das Rathaus, um „zu hören, wozu der Schoß not sei"?) Bürger, die Leibgedinge hatten, brauchten von ihnen nur die Hälfte des Schosses zu geben?)
Neben den in einjährigem Turnus regelmäßig wechselnden Ratmannen gab es einen ständigen, besoldeten, dem geistlichen Stand angehörigen Beamten, den Stadtschreiber, der hauptsächlich die Aämmereiverwaltung besorgte und daneben wohl auch als Lehrer, reetor »ebolnrinm fungierte?) Stadtdiener werden häufig erwähnt. So treten uns in dem Schöppenbuch und dem Stadtbuch der Neustadt Brandenburg Geschützmeister (bulistui-iu«), Marktmeister (maKistoi- kori), Torwächter h'anitoi-fts), Türwächter (vichlntor- turris), Ziegelmeister (lutrieiäu), endlich mehrere von Rats wegen angestellte Schiffer, Pfeifer, Aohlenträger und Waldhüter entgegen?) °
Patriarchalisch sorgte der Rat für die Aufrechterhaltung von Zucht und guter Sitte. Würfel- und Anöchelspiel war bei I Mark Silber Strafe im ganzen Weichbild der Neustadt Brandenburg verboten und in dieselbe Strafe verfiel, wer derartige Spiele in seinem Hause duldete?) §334 untersagte der Rat von Berlin jeder Frau und Jungfrau, Armelspangen oder Geschmeide sowie feine perlen im Werte von über einer halben Mark Silber zu tragen. Bei Hochzeiten, so wurde ferner geboten, dürfte man nach dem letzten Glockenschlag keine Taverne mehr besuck»en oder Bier ausschenken. Wenn man ferner männiglich untersagte, nächtlicher Weile aus der Straße zu tanzen, so erscheint uns das schon weniger befremdlich.
9 vgl. v. Below, Städtewesen und Bürgertum, S. yü.
2) Riedel I, 148. „. . . tu hörende, wor tu des Scotes not sy "
9 vgl. Sello, Märk. Forsch. XVIII, ss: /H-v) quanäo pronuneiaditur exaecio
civiurn, si sunt sliqui cives qui kabent vitalieis, äs istis vitslicibus äebent äsre exsccionem sä rneäiam partein, recte sieunt äsdunt äs keuäo.
ft vgl. Eintragung von 1550 in das Schöffenbuch der Neustadt Brandenburg: Lverdaräus, reetor scdolarlum et scriptae noster (Märk. Forsch. XVIII, H2); in Frankfurt waren auch Laien Stadtschreiber (vgl. Urk. von 1H2S bei Riedel XXIII, I6H).
°) Mark. Forsch. XVIII, 15 f.
ft Stadtbnch zum Jahr 1Z8S; betr. Berlin vgl. Fidicins historisch-diplomatische Beiträge.